Aus aktuellem Anlass: Transport von Weihnachtsbäumen
Interview mit RA Christian Reinicke:
Im Dezember werden wieder viele Weihnachtsbäume mit dem Auto transportiert. Doch bringt der Transport sowohl im als auch auf dem Fahrzeug Schwierigkeiten mit sich. Worauf muss geachtet werden?
„Wer einen Weihnachtsbaum mit dem eigenen Fahrzeug transportieren will, sollte in beiden Fällen sicher sein, dass dieser ausreichend fixiert ist und dem Fahrer genügend Sicht nach außen lässt. Die Sicht muss nach vorn, auf die Außenspiegel, und auch nach hinten gewährleistet sein. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass eventuelle Mitfahrer trotz des Baumes ihre Sitzplätze vorschriftsgemäß einnehmen können.
Bei einem Transport auf dem Fahrzeug ist darauf zu achten, dass der Baum zu kennzeichnen ist, wenn er über einen Meter über die Fahrzeugrückleuchten hinausragt. Tagsüber muss die Kennzeichnung mittels einer hellroten gespreizten Fahne (mind. 30 x 30 cm) erfolgen und bei Nacht mit einem roten Licht. Ein Verstoß gegen diese Regelungen wird mit einem Bußgeld zwischen 35 und 50 Euro geahndet. Bei einer Gefährdung drohen sogar eine Geldbuße von 50 Euro und drei Punkte in Flensburg.
Wichtig ist schließlich noch, dass auch die Geschwindigkeit der Art und des Gewichts des Baumes anzupassen ist. Dies gilt insbesondere bei einem Transport auf dem Fahrzeug, da sich in diesem Fall das Fahrverhalten des Fahrzeugs aufgrund der gesteigerten Windempfindlichkeit erheblich verändern kann.
Sind denn auch blinkende Weihnachtsbäume oder Dekoration im Fahrzeug erlaubt?
„Nein. Im Fahrzeug muss auf blinkende Lämpchen, Lichterketten und beleuchtete Weihnachtsbäume verzichtet werden. Dies gilt sowohl für das Armaturenbrett, der Hutablage als auch sämtliche Fenster. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen an Fahrzeug und Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Zu groß ist die Gefahr für die Verkehrssicherheit. Die Sicht als Autofahrer wird dadurch eingeschränkt und das Risiko der Ablenkung für alle Verkehrsteilnehmer durch farbige und blinkende Lichter ist zu hoch.“
Anerkennung ausländischer EU- FührerscheineDer EuGH hat mit Urteil vom 13.10.2011 entschieden, dass die EU- Mitgliedstaaten Fahrerlaubnisse, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, dann nicht anerkennen müssen, wenn bei dieser Ausstellung der deutsche Führerschein aufgrund vorläufiger Entziehung bereits in amtlicher deutscher Verwahrung lag, aber noch nicht durch Urteil endgültig enzogen war. In dem zugrundeliegenden Fall war dem Kläger der deutsche Führerschein vorläufig entzogen worden, so dass er kurzfristig in Tschechien eine weitere Fahrerlaubnis beantragt und auch erteilt bekommen hatte, da die tschechische Behörde von der vorläufigen Entziehung zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Der tschechische Führerschein wurde sodann in einem weiteren Verfahren in Deutschland nicht anerkannt. Prüfungsfrist der Versicherung bei VerkehrsunfällenUnfallgeschädigte stellen sich immer wieder die Frage, innerhalb welcher Frist eine Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall in die Regulierung eintreten muss. Die der Haftpflichtversicherung zuzubilligende Frist wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Es wird zum einen eine Prüffrist von 4 - 6 Wochen zugebilligt, zum anderen aber auch eine Frist von lediglich nur 4 Wochen für angemessen angesehen, was u.a. mit dem technischen Fortschritt begründet wird. Die Frist wird nach der Rechtsprechung nur in Lauf gesetzt, wenn der Versicherung ein spezifiziertes Anspruchsschreiben zugeht. Wir empfehlen daher von Anfang an die konsequente anwaltliche Begleitung, damit keine unnötige Zeit verbraucht wird. |
Ein Abend am See - Sommerfest der Kanzlei Nahme & ReinickeMehr als 130 Mandanten und Gäste waren am 01.09.2011 der Einladung der Kanzlei NAHME & REINICKE zum diesjährigen Sommerfest unter dem Motto "Soireé am See" in den Hannoverschen Yachtclub am Maschsee gefolgt. Das Wetter spielte hervorragend mit. Mit kulinarischen Köstlichkeiten, Tretbooten, Musik und interessanten Gesprächen war es für Gäste und Veranstalter eine gelungene Veranstaltung. Wir bedanken uns ganz herzlich bei Ihnen für diesen unvergesslichen Abend!
Belegeinsicht am Ort des MietobjektsDas Landgericht Freiburg hat mit einem Urteil - Az.: 3 S 348/10 - nochmals festgehalten, dass der Mieter die Belege zur Betreibskostenabrechnung, falls nicht ausnahmsweise unzumutbar, am Wohn- oder Geschäftssitz des Vermieters einsehen muss. Unzumutbar ist die Einsicht beim Vermieter nach Auffassung des LG Freiburg aber dann, wenn der Weg zum Vermieter wie in dem zu entscheidenden Fall mehr als 400km entfernt lag. Dem Mieter könne nicht zugemutet werden, irgendwo in Deutschland die Betriebskostenbelege einzusehen. |
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