Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Kein besonderer Kündigungsschutz für freiwillige Datenschutzbeauftragte

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az.: 2 AZR 223/19) festgestellt, dass mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a.F. von neun Mitarbeitern kein besonderer Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten mehr besteht.

In dem Fall hat das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten nach alter Rechtslage gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG alte Fassung (a.F.) bestellt. Zu dem Zeitpunkt hatte das Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter, so dass es gemäß § 4f Abs. 1 Satz 3 BDSG a.F. verpflichtet war, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Beurteilung des Gerichts

Noch in der Vorinstanz hat das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 13. Februar 2019 (6 Sa 567/18) gegensätzlich über die Wirksamkeit der Kündigung geurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der besondere Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten bestehen bleibt, obwohl die Pflicht für einen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen wegfällt. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Mitarbeiter auf unter neun Beschäftigte absinkt. Wenn das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten weiter beschäftigt, ohne dass eine Pflicht dazu besteht, handelt es sich um einen freiwilligen Datenschutzbeauftragten.

Im Revisionsverfahren am 5. Dezember 2019 ist das Bundesarbeitsgericht den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass ein Sonderkündigungsschutz nur besteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Voraussetzungen für die verpflichtende Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz vorliegen. Die Norm des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a.F. bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Datenschutzbeauftragten. Stattdessen spricht der Wortlaut von einer gegenwärtigen Pflicht zur Bestellung („Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen“).

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil hat – obwohl ihm die alte Fassung des BDSG zugrunde lag – auch aktuell noch praktische Relevanz.

Seit Inkrafttreten des zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) am 26. November 2019, liegt der Schwellenwert für die zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG bei 20 Mitarbeitern. Zuvor lag dieser mit Inkrafttreten des BDSG (neu) am 25. Mai 2018 bei zehn Mitarbeitern. Das hat dazu geführt, dass zahlreiche Unternehmen nicht mehr verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragen zu bestellen.

In dem Fall spricht man von freiwilligen Datenschutzbeauftragen. Solche kann ein Unternehmen jederzeit bestellen, auch wenn es dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Auf diese findet der besondere Kündigungsschutz aus § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG keine Anwendung.

Jedoch unterliegen Datenschutzbeauftragte in Unternehmen mit unter 20, aber mehr als zehn Mitarbeitern noch einem besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich gilt gemäß § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG für alle Datenschutzbeauftragte ein Kündigungsschutz von einem Jahr. Erst danach unterliegen Datenschutzbeauftragte dem allgemeinen Kündigungsschutz.

Wenn also ein Unternehmen mit mehr als zehn, aber weniger als 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, gilt für diesen noch ein besonderer Kündigungsschutz bis zum 26. November 2020. Das folgt aus dem Inkrafttreten des zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) am 26. November 2019, welches durch das Inkrafttreten an diesem Tag Unternehmen zwischen 10-20 Mitarbeitern von der Pflicht befreit hat.

Unternehmen, die mehr als 20 Mitarbeiter haben und somit weiterhin verpflichtet sind einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, müssen ebenfalls § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG beachten. Der Datenschutzbeauftragte kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der Abberufung gekündigt werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Was genau heißt besonderer Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz besteht für einzelne Personengruppen und ist gesetzlich festgeschrieben. Das sind insbesondere:

  • Schwerbehinderte, §§ 85 ff. SGB IX
  • Schwangere und Mütter in den ersten vier Monaten nach der Entbindung, § 9 Abs. 1 MuSchG
  • Arbeitnehmer die Elternzeit beantragt haben oder in Elternzeit sind, § 18 BEEG
  • Betriebsratsmitglieder, § 15 KSchG
  • Auszubildende, § 22 BBiG.
  • Interne Datenschutzbeauftragte, 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG.

Diese Personengruppen können entweder gar nicht oder nur aus besonders wichtigem Grund gekündigt werden. Zusätzlich ist hierbei regelmäßig noch ein behördliches Zustimmungsverfahren nötig.

Zwar erwähnt § 6 BDSG nur Datenschutzbeauftragte in Behörden, allerdings findet die Norm auch auf nicht-öffentliche Stellen, beispielsweise in Unternehmen, Anwendung. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG verweist wiederum auf § 626 BGB, der nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die Unzumutbarkeit des Fortführens des Arbeitsverhältnisses. Durch die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten soll ein effektiver, kontinuierlicher und ungestörter Datenschutz gewährleistet werden.

Aussprechen einer Kündigung

Wenn Sie denken, dass ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass es für Sie unmöglich ist, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen. Diesbezüglich empfiehlt es sich immer, einen spezialisierten Rechtsbeistand zu engagieren.

Fazit

Seit dem 26. November 2019 müssen Unternehmen erst bei mehr als 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Aktuell beschäftigte Datenschutzbeauftragte in Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern genießen nur noch bis zum 26. November 2020 einen besonderen Kündigungsschutz, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts führt dazu, dass diese Unternehmen den Datenschutzbeauftragten nicht abberufen müssen. Mit Ablauf des 26. Novembers 2020 endet der nachwirkende Sonderkündigungsschutz, innerhalb dessen Datenschutzbeauftragte nicht gekündigt werden können automatisch. Ab dann gilt der Datenschutzbeauftragte als „normaler“ Mitarbeiter und kann entsprechend gekündigt werden.

Wenn Sie keine Mitarbeiter haben, die Sie zum internen Datenschutzbeauftragten ernennen können oder wollen, können Sie auf externe Datenschutzbeauftragte zurückgreifen. Diese genießen, anders als interne Datenschutzbeauftragte, keinen besonderen Kündigungsschutz und können nach den Bedingungen des zugrunde liegenden Dienstvertrags gekündigt werden.

Zusammenfassung:

  • Auf freiwillige Datenschutzbeauftrage finden die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes aus § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG keine Anwendung.
  • Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen bis zum 26. November 2020 noch den besonderen Kündigungsschutz ihrer Datenschutzbeauftragten beachten.
  • Bei der Kündigung eines externen Datenschutzbeauftragten muss das Unternehmen keine Normen aus dem BDSG beachten. Es gelten die regulären Kündigungsvorschriften von Dienstleistungsverträgen aus dem BGB.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
3. Mai 2020

Diesen Beitrag teilen