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Anpassungen im Standardarbeitsvertrag erforderlich! EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen

Am 31.02.2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über transparente unvorhersehbare Arbeitsbedingungen der Europäischen Union, Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20.06.2019, kurz: Arbeitsbedingungenrichtlinie, vorgelegt.

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie

Ziel der Richtlinie ist es, durch Transparenz die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Vor dem Hintergrund werden die Nachweispflichten des Arbeitgebers erheblich erweitert und diesbezügliche Verstöße bußgeldbewehrt. Aktuell liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie vor. Darin werden die vertraglich zu regelnden Mindestanforderungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung und andere wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses formuliert. Neben dem Nachweisgesetz werden insbesondere das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die Gewerbeordnung, das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie dass Arbeitnehmer-Entsendegesetz geändert. Die Richtlinie muss bis 31.07.2022 in deutsches Recht umgesetzt werden, sodass die Neuerungen zum 01.08.2022 in Kraft treten sollen.

Änderungen im Nachweisgesetz

Bereits jetzt bestimmt das geltende Nachweisgesetz , dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat. Dieser Verpflichtung wird bisher bei weitem nicht überall nachgekommen. Da das Gesetz selbst bisher auch keine Konsequenzen bei Verstoß gegen die Nachweispflicht enthielt, konnte es seine volle Wirkung nicht entfalten. Dieses ändert sich nunmehr ab 01.08.2022. Ausweislich des Gesetzesentwurfs werden in § 4 nun erstmals Bußgeldvorschriften formuliert. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- € geahndet werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, Arbeitnehmer, welche bisher nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen, mit einem solchen auszustatten und bestehende Standardarbeitsverträge entsprechend den Anforderungen des Nachweisgesetzes zu ergänzen, da die herkömmlich verwendeten Arbeitsverträge im Regelfall nicht alle der nun erforderlichen Regelungen (Hinweis auf die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, auf geltende Betriebsvereinbarungen, besondere Hinweise bei Arbeit auf Abruf, die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden etc.) enthalten.

Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz

Auch das TZBfG enthält nunmehr weitergehende Informationspflichten, die dazu dienen sollen, befristet Angestellte auf anderen unbefristeten Arbeitsplätzen zu beschäftigen. Darüber hinaus ist die Dauer der Probezeit an die Dauer der befristeten Beschäftigung sowie die Art der Tätigkeit anzupassen.

Sonstiges

Aufgrund der Arbeitsbeitsbedingungenrichtlinie sind auch Änderungen im Zusammenhang mit Ausbildungsverträgen, Verträgen mit zur Überlassung an Dritte Beschäftigten, Verträgen im Bereich der Seearbeit sowie im Zusammenhang mit Entsendungen auf notwendige Änderungen zu überprüfen.

Zusammenfassung

  • Aufgrund der Arbeitsbedingungenrichtlinie sind Änderungen in Standardverträgen notwendig.
  • Die fehlende Umsetzung der Änderungen kann zu Bußgeldern nach dem Nachweisgesetz führen.

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
17. Juni 2022

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