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Neues Statusfeststellungsverfahren ab dem 01.04.2022 Neues Statusfeststellungsverfahren ab dem 01.04.2022

Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Erwerbsstatus von Personen und damit den Sozialversicherungsstatus festzustellen, um die entsprechende Beitragspflicht zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat hierzu bereits eine Gesetzesänderung beschlossen, die am 01.04.2022 in Kraft treten wird.

Wir stellen in diesem Beitrag das Statusfeststellungsverfahren vor und erläutern die Änderungen und neuen Instrumente, wie beispielsweise die Prognoseentscheidung, das Gruppenfeststellungsverfahren und die Entscheidung über den Erwerbsstatus im Dreiecksverhältnis. Die neuen Regelungen sind nicht nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung, sondern betreffen auch Subunternehmer, Auftraggeber, Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung im Dreiecksverhältnis.

  • Das Statusfeststellungsverfahren
  • Änderungen im Verfahren
  • Neu: Prognoseentscheidung
  • Neu: Gruppenfeststellungsverfahren
  • Neu: Erwerbsstatus im Dreiecksverhältnis

Das Statusfeststellungsverfahren:

Das Statusfeststellungsverfahren dient im Bereich der Sozialversicherung dazu, festzustellen, ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)geführt und kann von beiden Parteien (Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sowie Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer) beantragt werden. Die Beurteilung des Erwerbsstatus ist elementar wichtig, weil eine Vielzahl von Rechtsfolgen an den Erwerbstatus knüpft.

Bei einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere bei Arbeitnehmern, besteht regelmäßig Sozialversicherungspflicht und damit einhergehend Beitragspflicht.

Im Gegensatz zu den selbstständigen Auftragnehmern ist der Auftraggeber (=Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis verpflichtet, die Beiträge (Arbeitgeber- und auch den Arbeitnehmeranteil abzuführen. Falls die Vertragsparteien davon ausgehen, dass eine Tätigkeit selbstständig ist und deshalb keine Beiträge abgeführt werden, ist das fatal, wenn die Tätigkeit später als abhängige Beschäftigung qualifiziert wird und die Beiträge von den Versicherungsträgern nachgefordert werden. Dies ist rückwirkend bis zu vier Jahre möglich; wenn dem Arbeitgeber Vorsatz nachgewiesen wird, sogar bis zu 30 Jahre. Bei Vorsatz wird ein Säumniszuschlag von 12 Prozent pro Jahr aufgeschlagen. Abgesehen davon drohen strafrechtliche Sanktionen nach § 266a StGB. Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG für Lohnsteuerrückstände, die er nicht abgeführt hat. Zusätzlich finden dann auf das Arbeitsverhältnis die arbeitsrechtlichen Regelungen des Kündigungsschu t zgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung.

Aber auch der Arbeitnehmer ist Rückforderungen zu viel gezahlter Honorare bei Scheinselbständigkeit ausgesetzt, wie ein Urteil aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Änderungen im Statusfeststellungsverfahren:

Zunächst ist festzustellen, dass die Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens gleich bleiben. Die aktuelle Gesetzesänderung betrifft nur das Feststellungsverfahren selbst und führt hierfür neue Instrumente ein (siehe unten).

Eine wesentliche Änderung ist die Festlegung darauf, dass im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur noch über den Erwerbsstatus entschieden wird und keine verbindliche Aussage über die Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung getroffen wird. Dies muss insbesondere der Arbeitgeber dann aufgrund des Ergebnisses der Feststellung selbst ermitteln, beispielsweise dann, wenn ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung überschreitet und deshalb keine Beitragspflicht besteht.

Neu ist auch, dass eine Anhörung der Beteiligung vor der finalen Bekanntgabe der Entscheidung nun nach § 7a Abs. 4 Satz 2 SGB IV unterbleiben kann, wenn beide Parteien übereinstimmend einen Antrag stellen, dass sie mit der im Vorfeld mitgeteilten Entscheidung einverstanden sind. Hierdurch soll das Verfahren beschleunigt werden, denn eine vorherige Anhörung von endgültiger Bekanntgabe wäre bei Übereinstimmung nur noch Zeitverschwendung.

Neu: Prognoseentscheidung:

Ein ganz neues Instrument ist die Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a Satz 1 SGB IV. Hierdurch kann schon vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Feststellung über den Erwerbsstatus begehrt werden. Hierfür muss der DRV die vertragliche Vereinbarung und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung mitgeteilt werden (bspw. die geplante Durchführung des Auftrags und die Art und Weise der Zusammenarbeit). Bisher war dies erst ab Beginn der Tätigkeit möglich, weil natürlich erst dann die tatsächlich gelebten Umstände beurteilt werden können, denn das Bundessozialgericht legt grundsätzlich nur die tatsächlichen Umstände der Arbeit zugrunde, unabhängig davon, was die Parteien vertraglich vereinbart haben.

Zu beachten ist, dass die Beteiligten verpflichtet sind, eine Mitteilung zu machen, wenn sich innerhalb eines Monats herausstellt, dass das Vertragsverhältnis in der Praxis doch anders ausgeübt wird, als dies im Feststellungsverfahren angegeben wurde. Die DRV kann die Prognoseentscheidung dann aufheben und entsprechend der wirklichen Umstände treffen.

Neu: Gruppenfeststellungsverfahren:

Ganz neu ist auch die Möglichkeit, parallel zu einem laufenden Feststellungsverfahren ein Gutachten über den Erwerbsstatus vergleichbarer Stellen zu erhalten. Die Möglichkeit besteht allerdings nur in Rahmen eines konkreten Feststellungsverfahrens über eine konkrete Stelle. Wenn die Umstände vergleichbarer (auch zukünftiger) Stellen übereinstimmen, kann nach § 7a Abs. 4b SGB IV die gutachterliche Feststellung beantragt werden, dass die vergleichbaren Stellen den gleichen Erwerbsstatus haben, wie die konkret geprüfte Stelle. In Satz 2 der Norm wird definiert, wann Stellen bzw. Auftragsverhältnisse gleich sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine einheitliche Vertragsvereinbarung zugrunde liegt und Art und Umstände der Tätigkeit übereinstimmen.

Zu beachten ist, dass die abstrakte gutachterliche Äußerung im Gruppenfeststellungsverfahren nur anhand eines konkreten Statusfeststellungsverfahrens begehrt werden kann.

Außerdem sind andere Versicherungsträger nicht an das Gutachten gebunden. Allerdings soll nach der Gesetzesbegründung eine erneute und anlasslose Prüfung gleicher Auftragsverhältnisse grundsätzlich nicht stattfinden. Außerdem besteht grundsätzlich Vertrauensschutz für die Tätigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Gutachtens geschlossen werden. Der Vertrauensschutz besteht in der Hinsicht, dass eine Beitragspflicht dann nicht rückwirkend festgestellt wird, wenn der vermeintliche Auftraggeber gegen das Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert hat.

Neu: Erwerbsstatus im Dreiecksverhältnis:

Neu ist auch die Möglichkeit der Feststellung, ob ein, im Rahmen der Ermittlung des Erwerbsstatus qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis, auch bzw. faktisch nur zu einem Dritten besteht. Das ist insbesondere relevant für die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung und bei Scheinwerkverträgen. Nun können alle drei beteiligten Parteien nach § 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV eine umfassende Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Vertragsbeziehungen innerhalb des Dreiecksverhältnisses beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber zumindest, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist. Der Dritte kann dann nach Satz 3 der Norm auch die reine Feststellung nur über den Erwerbsstatus (Auftragnehmer oder abhängig Beschäftigter) der eingesetzten Person beantragen und ist nicht darauf beschränkt, nur das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zu ihm beurteilen zu lassen.

Zu beachten ist, dass die anderen Versicherungsträger an die Entscheidung der DRV gebunden sind.

Zusammenfassung:

  • Das Statusfeststellungsverfahren kann bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt werden und dient dazu, den Erwerbsstatus einer Person festzustellen. Es geht also um die Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung mit der entsprechenden Sozialversicherungspflicht oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
  • Die Unterscheidung und Feststellung hat Auswirkungen auf die Beitragspflicht zu den Sozialversicherungszweigen und die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, wie Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch.
  • Im Statusfeststellungsverfahren wird nur noch der Erwerbsstatus festgestellt; eine Aussage über die Versicherungs- und Beitragspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung erfolgt nicht und muss von den Parteien selbst ermittelt werden, beispielsweise bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Neu ist, dass nach § 7a Abs. 4a Satz 1 SGB IV nun auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit eine verbindliche Prognoseentscheidung der DRV beantragt werden kann, wenn der DRV die vertragliche Ausgestaltung und geplante Ausführung der Tätigkeit mitgeteilt wird. Stellt sich später heraus, dass die Mitteilung der geplanten Ausführung, die der Prognoseentscheidung zugrunde liegt, nicht mit den tatsächlichen Umständen übereinstimmt, muss dies mitgeteilt werden.
  • Neu ist auch die Möglichkeit einer gutachterlichen Äußerung im Gruppenfeststellungsverfahren, wenn während eines konkreten Statusfeststellungsverfahrens beantragt wird, den Erwerbsstatus gleicher (auch zukünftiger) Tätigkeiten ebenfalls zu beurteilen.
  • Voraussetzung für eine „gleiche“ Tätigkeit ist, dass den anderen Stellen ein einheitliches Vertragswerk zugrunde liegt und Art und Umstände der beurteilten Stellen übereinstimmen.
  • Der Vorteil des Gruppenfeststellungsverfahrens ist der Vertrauensschutz für alle beurteilten Stellen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Gutachtens geschlossen werden, in der Hinsicht, dass die Beitragspflicht dann grundsätzlich nicht rückwirkend festgestellt wird.
  • Im Rahmen von Dreieckskonstellationen (insbesondere Arbeitnehmerüberlassung und (Schein)-Werkverträgen können nun alle drei beteiligten Parteien eine Feststellung über den Erwerbsstatus beantragen und eine Beurteilung darüber begehren, zu wem das Beschäftigungsverhältnis faktisch besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der (vermeintlich) Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist, vgl. § § 7a Abs. 2 S. 2, 3 SGB IV

Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
6. Januar 2022

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