Nichteheliche Lebensgemeinschaft - ohne Vertrag läuft gar nichts!
Das hat aber zur Folge, dass bei der Beendigung einer solchen, unter Umständen langjährigen Beziehung, praktisch kein rechtliches Handwerkszeug zur Verfügung steht, um einen angemessenen Ausgleich bspw. bei ungleicher Vermögensentwicklung zu schaffen. Die Rechtsprechung wendet allerdings mittlerweile bewährte Modelle aus dem ehelichen Recht auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften an, bspw. bei so genannten unbenannten Zuwendungen.
Diese Ausgangslage sowie erb- und steuerrechtliche Fragen machen es unumgänglich, dass die Partner einer dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft wesentliche Fragen vertraglich regeln, sich aber zumindest über die Rechtslage informieren. Das ist insbesondere dann erforderlich, wenn größere Vermögenswerte übertragen oder geschaffen werden, aber z. B. auch dann, wenn Kinder aus dieser Partnerschaft bestehen und einer der Partner - häufig wohl die Frau - wegen der Betreuung der Kinder einer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann.