Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei u. a. entschieden, binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren. Erfolgte eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommt, könnte das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Noch weitere juristische Aspekte kommen für einen rechtswirksamen Rückforderungsanspruch hinzu. Entgegen der Auffassung verschiedener Gerichte sei es nicht so, dass bei einer grundstücksbezogenen Schenkung eine 3-jährige Verjährung (die Normalverjährung) greife. Hier nimmt man vielmehr eine 10-jährige Verjährung an (vgl. Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 03.12.2012 zum Az: XII ZB 181/13).