Fiktive Reparaturkosten auch bei repariertem Zweitschaden
Der Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers wurde im Bereich der Frontschürze in einer Waschanlage beschädigt. Bei einem selbst verschuldeten Unfall kurze Zeit darauf war erneut die Frontschürze betroffen. Der Kläger nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und der Schaden wurde beseitigt und damit natürlich auch der in der Waschstraße entstandene Schaden.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass zweite Ereignis ebenso wie die Reparatur keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des Waschanlagenbetreibers hat. Der Geschädigte kann insoweit also weiterhin seinen fiktiven Schaden ersetzt verlangen.
Auch diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, jeden Unfallschaden durch einen Rechtsanwalt regulieren zu lassen, der diese Details der Rechtsprechung kennt. Nur so ist sichergestellt, dass der Geschädigte seine sämtlichen Ansprüche durchsetzt.