BGH: Beseitigungsanspruch (Löschung einer Domain) nur bei Rechtsmissbrauch
Der Fall: Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ahd" seit längerem im Geschäftsverkehr mit EDV-Dienstleistungen und -Produkten auf und besitzt auch eine eingetragene gleichlautende Marke.
Die Beklagte hat mehr als 1000 Domains auf sich registriert, darunter die Domain "ahd.de", unter der zunächst ein Baustellenschild und später dann wechselnde Inhalte, teilweise mit IT- und Internet-Bezug abrufbar waren.
Der BGH bestätigte den auch von der Vorinstanz angenommenen Unterlassungsanspruch für die Waren und Dienstleistungen, in denen die Klägerin aktiv ist. Die Klägerin hatte aber auch beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Domain zu verurteilen. Dem folgte der 1. Senat nicht. Für die Annahme einer Behinderung sei zusätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bei Registrierung der Domain Voraussetzung. Davon sei dann auszugehen, wenn die Beklagte bei der Registrierung keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt, sondern geplant habe, die Domain an den Berechtigten zu verkaufen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte der Senat jedoch nicht feststellen.