Grundsätzlich ist es möglich, bei Insolvenzverschleppung den Geschäftsführer der insolventen Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der auf Ersatz des so genannten negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann ein Neugläubiger nur dann geltend machen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können. Zu beachten ist aus derartigen Verfahren, dass bei hinreichenden Hinweisen auf nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge den Geschäftsführer die so genannte sekundäre Darlegungslast trifft, er muss vortragen, ob noch stille Reserven oder ähnliches vorhanden sind bzw. waren, die für eine Überschuldungsbilanz maßgeblich gewesen sind.
Der BGH hat dieses konkretisiert in einem Urteil vom 27.04.2009 zum AZ: II ZR 253/07.