Das Oberlandesgericht Celle hat zwei Versicherern verboten, Sachverständige zur Einwilligung in die Verwendung ihrer Gutachtenfotos mit dem Hinweis darauf aufzufordern, dass die Gutachten anderenfalls nicht prüffähig sein könnten und daraus in den Schreiben nicht näher konkretisierte Folgen zu prüfen wären.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (I ZR 68/08 - Restwertbörse) entschieden, dass KH-Versicherer die Lichtbilder aus Schadensgutachten nicht ohne ausdrückluiche Rechtseinräumung des Sachverständigen für Restwertbörsen im Internet verwenden durften. Zwei KH-Versicherer aus der gleichen Versicherungsgruppe schrieben nach dieser Entscheidung an Sachverständige und verlangten die pauschale Einräumung von Nutzungsrechten an den Lichtbildern aus deren Schadensgutachten. Für den Fall, dass der Sachverständige die Rechte nicht einräume, würden die Lichtbilder nicht für Restwertbörsen verwendet. Dies - so der eine Versicherer - habe aber dann zur Folge, "dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen." Noch weiter ging der anderer Versicherer, der Kfz-Sachverständigen, die im Gutachten auf ihre Nutzungsrechte hingewiesen hatten, das Gutachten zurücksandte und diesem mitteilte, das Gutachten könne nicht zur Grundlage der Regulierung gemacht werden, es bestehe keine Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ging gegen diese Praxis der Versicherer erfolgreich vor. Das Oberlandesgericht Celle kam zu dem Ergebnis, dass durch diese Anschreiben die Entscheidungsfreiheit der Sachverständigen durch Druck unzulässig beeinträchtigt werde. Die in der Formulierung der Anschreiben liegende Drohung mit rechtlichen Folgen sei unangemessen unsachlich. Das OLG Celle bestätigt in diesem Urteil die Entscheidungs- und Verwertungsfreiheit des Geschädigten, insoweit in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH.
(OLG Celle vom 06.09.2012, 13 U 188/11, Revision ist nicht zu gelassen, RA Reinicke vertrat die Klägerseite in erster Instanz)