Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke unzulässig?
Das Amtsgericht Grimma hat in einem Beschluss vom 31.08.2009 - 3 OWI 166 Js 35228/09 - ausgeführt, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke - in diesem Fall ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, wenn für den Eingriff in das insoweit bestehende informationelle Selbstbestimmungsrecht keine gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Ob auch die Obergerichte dieser Argumentation des Amtsgerichtes Grimma folgen werden, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie unterrichtet halten.
BGH: Neue Entscheidung zu Restwert und Totalschaden
In einem Urteil vom 13. Oktober 2009 (Az.: VI ZR 318/08) befasst sich der BGH mit der Berücksichtigung von Restwertangeboten im Totalschadensfall. Nach einer Entscheidung aus dem Jahre DAR genügte der Geschädigte im Veräußerungsfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das beschädigte Kfz zu dem Preis verkaufte, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat.
Mit der neuen Entscheidung gelten diese Grundsätze auch, wenn ein Fahrzeug trotz festgestellten wirtschaftlichen Totalschadens repariert und weiterbenutzt wird. Auch in diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich auf den Restwert zurückgreifen, den der Sachverständige ermittelt hat. Dabei fordert der BGH vom Sachverständigen, im Regelfall drei Angebote einzuholen, was auch für den Geschädigten wichtig ist: Nur so kann er feststellen, ob der Sachverständige die Angebote auf dem für ihn maßgeblichen Markt ermittelt hat.
BGH: Marions Kochbuch/ www.chefkoch.de
BGH I ZR 166/07 - Marions Kochbuch
Vortrag zum Marken- u. Domainrecht
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