(Kein) Schadensersatz wegen Musiknutzung auf Social-Media
Die Betreiberin einer Abnehm- und Ernährungsapp verwendete in ihrem Social-Media-Auftritt auf ihrem TikTok-Account in einem 14-sekündigen Video die Tonspur eines Musikwerks, an dem die Klägerin seit November 2024 die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat.
Das betroffene Video war jedenfalls vom 28.05.2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar. Die Klägerin mahnte die Betreiberin der Abnehm- und Ernährungsapp hieraufhin ab und forderte diese zur Zahlung in Höhe von 95.750,00 € auf.
Die Klägerin argumentierte, dass zur Berechnung der Lizenzen zwar die Bekanntheit des Musikwerks, die Reichweite der Plattform und die Dauer der Nutzung heranzuziehen seien, nicht jedoch Faktoren wie Aufrufzahl, Followerzahl oder Medienbudget. Der geforderte Schadensersatz gehe bei 383 Nutzungstagen von einer Vergütung von 250,00 € pro Nutzungstag aus. Die Klägerin ging selbst davon aus, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich von Social-Media-Nutzungen weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis gebe.
Die Betreiberin der Abnehm- und Ernährungsapp verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass es vielmehr der üblichen Praxis entspräche, ein einmaliges Pauschalhonorar statt einer täglichen Vergütung zu vereinbaren.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Nutzung des Musikwerks in einem TikTok-Video eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das bedeutet, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie hätte. Die Höhe des Schadensersatzes kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen. Um die Höhe des Schadensersatzes bemessen zu können, benötigt das Gericht eine belastbare Berechnungsgrundlage. Maßstab ist in solchen Fällen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Maßgeblich sind dabei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung, Umfang und Art der Nutzung sowie ggf. eine bestehende Lizenzpraxis oder branchenübliche Sätze. Diesen Anforderungen an die Berechnungsgrundlage kam die Klägerin jedoch nicht ausreichend nach, da sie weder Lizenzverträge oder Lizenzsätze von anderen Rechteinhabern vorlegte. Sie berief sich auch nicht auf die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV).
Insgesamt bedeutet dies:
Rechteinhaber können den lizenzanalogen Schadensersatz nicht aufgrund fehlender Vergleichswerte frei bestimmen und sich auf eine hypothetische „individuelle Preisaushandlung“ berufen.
Die Anwendbarkeit der Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV) wurde in diesem Verfahren nicht geklärt, da die Klägerin selbst zur Anwendbarkeit nicht ausreichend vorgetragen hat.
Die Vereinbarung einer täglichen, linearen Vergütung stellt keine übliche Lizenzpraxis dar.
Die Reichweite und Aufrufzahlen können durchaus die Höhe des Lizenzschadensersatzes beeinflussen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 30.09.2026)
