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NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover

FAQs

Nahme & Reinicke
FAQs
 

1. Wer ist mein Ansprechpartner?

Wenn Sie sich zum ersten Mal an uns wenden, können Sie sich über diese Internetseiten einen ersten Eindruck verschaffen, wer für Ihre Beratung oder die Lösung Ihres Problems in Betracht kommt. Einzelheiten sollten dann vorab telefonisch geklärt werden.

Wenn Sie schon Mandant bei uns sind, ist der auf jedem Schreiben, das in Ihrer Angelegenheit unser Haus verläßt, genannte Sachbearbeiter Ihr unmittelbarer Ansprechpartner. Sollte dieser nicht erreichbar sein, stehen Ihnen ggfs. sämtliche anderen Rechtsanwälte der Sozietät zur Verfügung.

2. Warum erreiche ich meinen Anwalt manchmal nicht sofort telefonisch?

Nach unserem modernen Dienstleistungsverständnis erbringen wir unsere anwaltliche Dienstleistung nicht nur hinter dem Schreibtisch. Wir sind auch, wo das nötig ist, bei Ihnen vor Ort tätig. Anwälte müssen außerdem Gerichtstermine wahrnehmen, teilweise auch vor auswärtigen Gerichten.

Da es auch Ihnen nicht recht wäre, in der Besprechung mit dem Anwalt gestört zu werden, empfinden wir es zudem als Selbstverständlichkeit und ein Gebot der Höflichkeit, dass keine Anrufe in Besprechungen hineingestellt werden.

Sollten Sie den für Sie in Ihrer Sache tätigen Rechtsanwalt einmal nicht sofort erreichen, steht Ihnen im Eilfall ein anderer Rechtsanwalt unserer Kanzlei zur Verfügung. Ansonsten sollten Sie Ihre Telefonnummer, den Grund des Anrufes und gegebenenfalls die Mitteilung, dass es eilt, bei dem jeweiligen Sekretariat oder in unserer Telefonzentrale hinterlassen. Wir bemühen uns, solche Rückrufe möglichst noch am selben Tag zu beantworten.

3. Kann ich mit Ihnen per E-Mail kommunizieren?

Im Prinzip ja, aber der E-Mail-Schriftverkehr birgt zahlreiche Datensicherheitsrisiken. Wir bitten daher um Verständnis, daß wir im Regelfall zur Zeit noch auf die herkömmlichen Kommunikationsarten verweisen. Soweit Ihnen das möglich ist, führen wir aber gerne sämtlichen Schriftverkehr per Telefax.

Wo dies, beispielsweise bei Vertragsverhandlungen etc., erforderlich ist, nutzen wir natürlich in vollem Umfang die technischen Möglichkeiten des Internets. Dazu ist allerdings die Einhaltung technischer Mindeststandards (PGP) erforderlich.

4. Wie werde ich über die Entwicklung meiner Sache informiert?

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Sie von sämtlicher wesentlichen Korrespondenz in Ihrer Angelegenheit Abschriften erhalten. Im Rahmen unseres Wiedervorlagesystems wird die Sache so unter Kontrolle gehalten, dass keine wesentliche Verzögerung eintritt. Sollten Sie dennoch einmal das Gefühl haben, dass es in Ihrer Angelegenheit nicht vorangeht, scheuen Sie sich nicht, uns direkt anzusprechen oder sonst nachzufragen. Wir freuen uns über Ihre aktive Mithilfe, Ihrer Sache zum Erfolg zu verhelfen.

5. Vor welchen Gerichten können Sie mich vertreten?

Die in unserer Sozietät tätigen Rechtsanwälte können Sie vor allen Amts- und Landgerichten vertreten. Einige Rechtsanwälte sind ab dem 01.07.2002 auch zu Ihrer Vertretung vor dem Oberlandesgericht in Celle zugelassen. Unter Umständen führt ein im Bundesjustizministerium derzeit vorbereiteter Gesetzentwurf dazu, daß wir Sie demnächst auch vor allen Oberlandesgerichten vertreten dürfen.

Darüber hinaus können wir Sie vor allen Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten bis hoch zu den Bundesgerichten vertreten.

6. Was ist ein Fachanwalt?

Den Zusatz „Fachanwalt“ darf nach der gesetzlichen Regelung nur ein Rechtsanwalt führen, der mindestens drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig war, und außerdem besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrung nachweist. Die Fachanwaltsqualifikation ist also ein deutlicher Hinweis auf eine spezielle Kompetenz seines Trägers. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Fachanwaltschaft sind geregelt in der Fachanwaltsordnung, die abrufbar ist unter www.brak.de .

7. Was bedeutet es, wenn ein Rechtsanwalt mit "Tätigkeitsschwerpunkten" wirbt und auf "Interessenschwerpunkte" hinweist?

Womit ein Rechtsanwalt werben darf, ist gesetzlich in der Berufungsordnung für Rechtsanwälte reglementiert, abrufbar unter www.brak.de. Auf einen Tätigkeitsschwerpunkt darf nur ein Anwalt hinweisen, der mindestens zwei Jahre auf dem genannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist. Bei diesen Angaben handelt es sich allerdings um Eigenangaben. Sie werden – anders als bei der Fachanwaltsbezeichnung – in der Regel nicht von dritter Seite überprüft.

„Interessenschwerpunkte“ sind solche, an denen der Rechtsanwalt interessiert ist, auf dem es ihm aber an den Voraussetzungen für einen „Tätigkeitsschwerpunkt“, also die zweijährige nachhaltige Tätigkeit auf dem genannten Gebiet noch fehlt. Die Angabe von „Interessenschwerpunkten“ ist daher in der Regel wenig aussagekräftig.

8. Wir möchten für unsere Scheidung einen gemeinsamen Rechtsanwalt nehmen. Können Sie das für uns übernehmen?

Der „gemeinsame Rechtsanwalt“ im Scheidungsverfahren ist eine nicht auszurottende landläufige Fehlinformation.

Wir sind als Rechtsanwälte Interessenvertreter und das schließt zwangsläufig aus, daß wir in einer Situation, in der ganz unterschiedliche Interessen bestehen, beide Seiten vertreten.

Mit dem „gemeinsamen“ Anwalt im einverständlichen Scheidungsverfahren ist in der Regel auch etwas anderes gemeint. Denn im einverständlichen Ehescheidungsverfahren muß nur die antragstellende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn auch wirklich sämtliche Unklarheiten zwischen den Parteien ausgeräumt sind. Sollte es etwa bei den schwierigen Fragen des Versorgungs- oder Zugewinnausgleiches oder des Unterhaltes zu Unstimmigkeiten gekommen sein oder hier noch Restfragen bestehen, ist beiden Seiten dringend anzuraten, getrennte Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.

Läßt sich ein Rechtsanwalt auf die Frage nach einem „gemeinsamen“ Rechtsanwalt ein, sollten Sie – gerade in der Position desjenigen, der diesen Rechtsanwalt nicht ausgesucht hat - höchste Vorsicht walten lassen. Lassen Sie sich durch uns beraten. Wir verfügen gerade im Familienrecht über langjährige und auch durch einen Fachanwalt für Familienrecht ausgewiesene Erfahrung.

9. Gibt es Möglichkeiten, daß ich die Rechtsanwaltskosten nicht selbst tragen muß?

Grundsätzlich sind Sie als unser Auftraggeber derjenige, der die Kosten unserer Tätigkeit bezahlen muß. Diese Verpflichtung wird Ihnen aber dann abgenommen, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Sprechen Sie uns daher rechtzeitig an, wenn wir überprüfen sollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall deckt.

Sollte keine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig und Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, besteht die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu erlangen. Das setzt voraus, daß Sie nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, für die Prozeßkostenhilfe aufzukommen und dassdie Sache Aussicht auf Erfolg verspricht. In unserer Linksammlung finden Sie einen Prozeßkostehilfegebührenrechner, mit dem Sie überschlägig berechnen können, ob Prozeßkostenhilfe für Sie in Betracht kommt.

Beachten Sie bitte, dass die Prozeßkostenhilfe Sie nicht davor bewahrt, bei einem evtl. Unterliegen die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes zu bezahlen.

10. Wieviel kostet die Vertretung durch einen Rechtsanwalt?

Das anwaltliche Gebührenrecht ist gesetzlich geregelt in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (abrufbar unter www.brak.de). Auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie auch eine anschauliche Kurzerläuterung des deutschen Anwaltsgebührenrechts, das so kompliziert ist, daß es an dieser Stelle im einzelnen nicht erläutert werden kann. Bei uns haben Sie Anspruch darauf, daß wir Ihnen sagen, wieviel unsere Tätigkeit und ein eventueller Prozeß Sie kostet. Wenn Sie hierzu Einzelheiten wissen wollen, sprechen Sie uns bitte jederzeit gerne an.

11. Wann sind die Anwaltskosten zu bezahlen?

Nach dem Gesetz haben Rechtsanwälte einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und zwar schon bei Erteilung des Mandates. Falls Sie andere Zahlungsmodalitäten wünschen, sind wir für ein Gespräch jederzeit offen.

12. Kann ich Anwaltskosten steuerlich geltend machen?

Anwalts- und sonstige Prozeßkosten sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar. Ab welcher Höhe das der Fall ist, hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab. Sie sollten dies mit uns oder Ihrem Steuerberater besprechen.

13. Meine Rechtsschutzversicherung deckt den Fall. Muß ich dennoch mit Kosten rechnen?

Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben eine Selbstbeteiligung mit Ihrer Versicherung vereinbart.

14. Welche Kosten trägt die Prozeßkostenhilfe?

Sofern Ihnen Prozeßkostenhilfe vom Gericht bewilligt wird, trägt die Landeskasse die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwaltes, damit auch Bedürftige aussichtsreiche Prozesse führen können. Sollten Sie in dem Prozeß dennoch unterliegen, müssen Sie vermutlich die Kosten der Gegenseite tragen. Diese sind nicht von der Prozeßkostenhilfe umfaßt.

15. Kann man über Anwaltsgebühren auch eine Vereinbarung treffen?

Im außergerichtlichen Bereich, also bei der Beratung und vorgerichtlichen Vetretung ist dies möglich. Sprechen Sie uns bitte ggfs. darauf an.

16. Ich habe meinen Prozeß rechtskräftig gewonnen, die Gegenseite muß alle Kosten tragen. Wann erstattet mir die Gegenseite die Kosten?

Im Anschluß an eine Instanz oder einen rechtskräftig beendeten Rechtsstreit findet das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren statt. Darin melden wir für Sie die Ihnen entstandenen Kosten einschließlich aller erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei Gericht zur Festsetzung an. Das Gericht prüft darin die Höhe und Erstattungsfähigkeit der Kosten und erläßt dann einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluß. Erst mit dessen Vorliegen steht fest, welche Kosten die Gegenseite erstatten muß und dann ist sie auch zahlungsverpflichtet. Zahlt sie binnen einer Frist von zwei Wochen auf diesen Beschluß nicht, kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

17. Gibt es Rechtsanwaltskosten, die ich selbst dann tragen muß, wenn ich einen Prozeß in vollem Umfang gewinne?

Dies ist der Fall in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Dort findet grundsätzlich keine Kostenerstattung statt, mit der Folge, daß jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten tragen muß.

Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, muß Ihnen die Gegenseite die Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltskosten nicht erstatten. Sie erhalten aber von uns eine Rechnung, die Sie im Wege des Vorsteuerabzuges beim Finanzamt geltend machen können, so daß die Umsatzsteuer erstattet wird und Ihnen kein Nachteil entsteht.

In manchen Konstellationen ist es denkbar, dass im Rahmen unserer Tätigkeit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder entstehen, die ein Gericht in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig hält. Wir bemühen uns, vor dem Entstehen solcher Kosten hierauf und auf mögliche Alternativen hinzuweisen.

Auch bei Fotokopierkosten ist die Rechtsprechung der Gerichte alles andere als einheitlich. Hier kann es unter Umständen dazu kommen, daß Fotokopierkosten nicht in vollem Umfang von der Gegenseite zu erstatten sind. Auch bei der sogenannten Hebegebühr, die für die Verwaltung und Weiterleitung an uns gezahlter Gelder von dritter Seite anfällt, bestehen in der Regel nicht die Voraussetzungen dafür, daß diese von der Gegenseite zu tragen sind.