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Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

Wer online ein Streaming-Abo abschließt, kann den Vertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Viele Anbieter lassen ihre Kundinnen und Kunden jedoch gleichzeitig zustimmen, dass sie sofort mit dem Streaming beginnen können und dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren.

Ob das zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, welche Leistung der Anbieter erbringt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt: Ein Streaming-Angebot, das sich laufend verändert und an das Nutzerverhalten anpasst, ist als digitale Dienstleistung einzustufen. In diesem Fall kann das Widerrufsrecht nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kunde bereits mit dem Streaming begonnen hat.

Streit um die AGB von Sky

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen der Sky Österreich Fernsehen GmbH und dem österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Sky bot unter anderem die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ und „Fiction & Live TV“ an. Wer eines dieser Abonnements online abschließen wollte, musste einer Vertragsklausel zustimmen. Danach sollte Sky bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen mit der Leistung beginnen; zugleich sollte der Kunde dadurch sein Widerrufsrecht verlieren.

Der VKI hielt diese Regelung für unzulässig. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei einem solchen Streaming-Abo nicht lediglich um die Bereitstellung einzelner digitaler Inhalte, sondern um eine digitale Dienstleistung. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage schließlich dem EuGH vor.

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistung?

Die Unterscheidung ist für das Widerrufsrecht entscheidend. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden – etwa beim Download eines einzelnen E-Books oder Films –, kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit Beginn der Vertragserfüllung erlöschen.

Für Dienstleistungen gelten dagegen andere Regeln. Nach deutschem Recht erlischt das Widerrufsrecht bei einer entgeltlichen Dienstleistung grundsätzlich erst mit deren vollständiger Erbringung und nur unter weiteren Voraussetzungen. Der bloße Beginn der Nutzung reicht dafür nicht aus.

Der EuGH ordnete den von Sky angebotenen Streamingdienst als digitale Dienstleistung ein. Entscheidend war dabei der dynamische Charakter des Angebots: Sky stellte nicht lediglich bestimmte Filme, Serien oder Sportübertragungen zur Verfügung. Das Angebot wurde fortlaufend aktualisiert und um individuelle Empfehlungen ergänzt, die sich am bisherigen Nutzerverhalten orientierten. Damit ging die Leistung über die bloße Bereitstellung bestimmter digitaler Inhalte hinaus.

Daran ändert nach Ansicht des EuGH auch nichts, dass einzelne Inhalte teilweise heruntergeladen und anschließend offline angesehen werden können. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtleistung des Streaming-Anbieters.

Streaming begonnen – Widerrufsrecht bleibt trotzdem bestehen

Die Folge: Bei einem derart ausgestalteten Streaming-Abonnement kann das Widerrufsrecht nicht allein deshalb vorzeitig entfallen, weil der Kunde ausdrücklich einem sofortigen Beginn des Streamings zugestimmt und bereits Inhalte angesehen hat.

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich 14 Tage Zeit, ihre Entscheidung zu überdenken. Auch nach deutschem Recht beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Streaming-Dienste während dieser Zeit zwingend kostenlos genutzt werden können.

Wertersatz für bereits genutzte Inhalte möglich

Beginnt der Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist mit seiner Dienstleistung und wird der Vertrag anschließend widerrufen, kann grundsätzlich ein angemessener Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung verlangt werden. Auch das deutsche Recht sieht bei Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Wertersatz vor.

Normalerweise wird dieser Betrag anhand des vereinbarten Gesamtpreises zeitanteilig berechnet. Wer beispielsweise ein Monatsabonnement abschließt und es nach wenigen Tagen widerruft, müsste danach grundsätzlich nur für den entsprechenden Nutzungszeitraum zahlen.

Der EuGH lässt jedoch eine wichtige Ausnahme zu: Schließt jemand ein Streaming-Abo gezielt ab, um innerhalb der Widerrufsfrist einen bestimmten besonders hochwertigen Inhalt anzusehen, muss sich der Wertersatz nicht zwingend allein nach der Zahl der Nutzungstage richten.

Der Anbieter darf dann auch den wirtschaftlichen Wert des tatsächlich angesehenen Inhalts berücksichtigen. Als Anhaltspunkt kann beispielsweise der Marktpreis dienen, zu dem dieser Inhalt außerhalb des Abonnements als On-Demand-Angebot erhältlich wäre.

Gerade bei exklusiven Sportübertragungen, neu veröffentlichten Filmen oder besonders gefragten Serien kann die Berechnung des angemessenen Wertersatzes damit allerdings schwierig werden.

Praxishinweis

Das Urteil bedeutet nicht, dass nun jedes Streaming-Angebot automatisch als digitale Dienstleistung gilt. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Wird lediglich ein bestimmter digitaler Inhalt bereitgestellt, können weiterhin die besonderen Regeln für digitale Inhalte greifen.

Bietet eine Plattform dagegen ein fortlaufend aktualisiertes und an das Nutzerverhalten angepasstes Angebot, spricht dies nach der Entscheidung des EuGH für eine digitale Dienstleistung. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht: Der Anbieter kann dieses dann nicht bereits mit Beginn des Streamings entfallen lassen.

Für Streaming-Anbieter dürfte es deshalb notwendig sein, bestehende Bestellprozesse, Widerrufsbelehrungen und AGB daraufhin zu überprüfen, ob sie der neuen Abgrenzung des EuGH entsprechen. Für Verbraucher wiederum bedeutet das Urteil mehr Zeit, ein Streaming-Angebot tatsächlich auszuprobieren – ohne dass bereits der erste abgespielte Inhalt automatisch zum Verlust des Widerrufsrechts führt.

Quelle: Urteil des EuGH vom 09.07.2026 – C-234/25


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
23. September 2026

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