Verkehrsrecht Fußgänger*innen aufgepasst: Alleinhaftung bei Radweg-Überquerung

Beim OLG Brandenburg (Beschluss vom 12.03.2024 - 12 W 7/241) kam es zu einer Entscheidung, die für Fußgänger*innen und Radfahrende gleichermaßen wichtig ist. Ein*e Fußgänger*in, der*die den Radweg unvorsichtig betritt, haftet alleine für einen Unfall.
In dem konkreten Fall kollidierte ein Radfahrer mit einem Fußgänger, der ohne Rücksicht auf den Verkehr plötzlich den Radweg betreten hatte. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 25 Abs. 3 StVO) müssen Fußgänger*innen beim Überqueren eines Radwegs den Radfahrenden Vorrang gewähren.
Das bedeutet: Vor dem Betreten muss der*die Fußgänger*in sicher sein, dass kein*e Radfahrer*in gefährdet oder behindert wird. Der*die Radfahrer*in hat auf dem Radweg Vorrecht und muss nicht extra durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam machen, solange er*sie ordnungsgemäß fährt. In der Entscheidung des Gerichts wurde klargestellt, dass der Radweg klar als solcher gekennzeichnet war und der Radfahrer keine Schuld an der Kollision trägt. Der Beklagte, also der Fußgänger, hatte gegen die Rücksichtspflichten verstoßen und war deshalb alleine haftbar.
Für die Praxis: Fußgänger*innen sollten beim Betreten von Radwegen stets besonders aufmerksam sein und sich vorher über die Verkehrssituation versichern.