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Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei Gewerberaummiete

Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2010 (AZ XII ZR 124/09) bestätigt, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB auf Gewerberaummietverträge keine Anwendung findet.

Die gesetzliche Vorschrift besagt, dass über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist und die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen ist. Aus einer Abrechnung, die dem Mieter nach Ablauf dieser Frist zugeht, sind Nachforderungen des Vermieters ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt nach § 578 BGB jedoch nur für Wohnraummietverträge und nicht für den gewerblichen Bereich.

Der BGH hält zwar eine Frist von zwölf Monaten, nach Ende des Abrechnungszeitraumes, für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung auch im gewerblichen Bereich für angemessen. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlussfrist, wie sie bei Wohnraummietverträgen für Nachforderungen des Vermieters gilt, komme allerdings wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht in Betracht.

Beitrag veröffentlicht am
12. Januar 2012

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