Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Umsatzsteuer bleibt außen vor BGH: Keine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

Mit Urteil vom 5. April 2022 (Az. VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung im Kfz-Haftpflichtrecht keine nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer verlangt werden kann – selbst wenn die Reparatur später tatsächlich durchgeführt wurde. Der Geschädigte muss sich eindeutig für eine Abrechnungsform entscheiden. Eine Kombination beider Varianten ist unzulässig.

Sachverhalt

Die Klägerin rechnete den Unfallschaden an ihrem Fahrzeug zunächst fiktiv auf Basis eines Gutachtens ab. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzte die geschätzten Netto-Reparaturkosten. Anschließend ließ die Geschädigte das Fahrzeug reparieren und forderte zusätzlich rund 840 € Umsatzsteuer. Die Versicherung verweigerte die Zahlung – zu Recht, wie der BGH nun entschied.

Rechtlicher Rahmen

  • Grundlage der Schadensregulierung ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Naturalrestitution (Herstellung des ursprünglichen Zustands) hat.
  • § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt, dass bei Abrechnung auf Kostenbasis („fiktiv“) die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
  • Eine Wahl des Abrechnungswegs ist dem Geschädigten zwar gestattet – sie muss aber konsequent und einheitlich erfolgen.

Kernaussagen des Urteils

  • Keine nachträgliche Geltendmachung der Umsatzsteuer, wenn zunächst fiktiv abgerechnet wurde.
  • Eine nachträgliche tatsächliche Reparatur öffnet nicht automatisch die Tür zur konkreten Abrechnung einzelner Positionen.
  • Der BGH betont die Trennung der Abrechnungswege: Entweder konkrete Abrechnung mit Vorlage tatsächlicher Kostenbelege inkl. Umsatzsteuer – oder fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Umsatzsteuer.
  • Ein „Rosinenpicken“ durch Kombination der jeweils günstigsten Elemente beider Methoden sei unzuläss

Fazit

Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, verzichtet auf den Ersatz der Umsatzsteuer – selbst wenn er das Fahrzeug später reparieren lässt. Der BGH setzt damit ein deutliches Signal gegen versuchte Vorteilskombinationen aus beiden Abrechnungsarten und stärkt die rechtliche Trennschärfe im Schadensersatzrecht.

Unfallgeschädigte müssen sich entscheiden, welchen Weg der Schadensabrechnung sie wählen – mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Ein Wechsel zur konkreten Abrechnung bleibt grundsätzlich möglich, muss aber vollständig erfolgen.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
13. Juni 2025

Diesen Beitrag teilen

Verkehrsrecht
27.10.2025

LG Berlin: Haftung der E-Scooter-Fahrerin nach Unfall – Versicherung muss zahlen

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.10.2024 – 22 S 6/23) hat entschieden, dass die Haftpflichtversicherung einer E-Scooter-Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 2.341,50 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen muss.

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
06.10.2025

Fußgänger*innen aufgepasst: Alleinhaftung bei Radweg-Überquerung

Fußgänger*innen sollten beim Betreten von Radwegen stets besonders aufmerksam sein und sich vorher über die Verkehrssituation versichern.

Beitrag lesen
Straßenverkehrsrecht
29.09.2025

Unfall mit falschfahrender Fahrradfahrerin (LG Frankfurt (Oder) Az 12 O 23/23)

Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an bestimmte Verkehrsregeln halten – auch wenn es manchmal bequemer erscheint, auf dem Gehweg zu fahren. Dass dies im Ernstfall erhebliche rechtliche Folgen haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2024 (Az. 12 O 23/23).

Beitrag lesen