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Die Verkürzung des Genesenenstatus ist verfassungswidrig!

Immer mehr Verwaltungsgerichte halten die Verkürzung des Genesenentatus auf 90 Tage durch den Verweis in der am 14.01.2022 geänderten Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid 19 auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnamV).

Die Kanzlei NAHME & REINICKE hat vor dem Verwaltungsgericht Hannover erste Entscheidungen im Eilverfahren zugunsten der klagenden Mandanten erstritten. Auch Ihnen helfen wir gerne weiter, sollten Sie von einer unzulässigen Verkürzung des Genesenenstatus betroffen sein. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Reinhold Schneegans.

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