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Aktuelle Fachbeiträge
 

PublG: Auf richtigen Rechtsbehelf achten

Bereits seit dem 1.1.2007 gilt die Verpflichtung, dass alle Kapitalgesellschaften und alle Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. die GmbH & Co. KG) spätestens 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ihren kaufmännischen Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen haben. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werden mit Ordnungsgelder von mindestens EUR 2.500 bis zu EUR 25.000 zur Einhaltung dieser Pflichten angehalten. Das Verfahren beginnt damit, dass das Bundesamt für Justiz dem Unternehmen eine Frist setzt und gleichzeitig ein Ordnungsgeld androht. Bereits hiergegen muss beim Vorliegen berechtigter Einwendungen Einspruch eingelegt werden. Die gfs. erfolgende Ordnungsgeldfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Erhebt das Unternehmen seine berechtigten Einwendungen nicht schon im Einspruch gegen die Ordnungsgeldandrohung, kann das dazu führen, dass diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dann hilft nur noch ein Antrag auf Herabsetzung. Einzelheiten erläutern wir Ihnen gerne.

Beitrag veröffentlicht am
17. Mai 2009

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