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Reise scheitert wegen behördlichen Fehlers: Kommune haftet auf Schadensersatz

Versäumt eine Passbehörde nach dem Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen und scheitert deshalb eine Auslandsreise, haftet die zuständige Kommune im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB auch für den bereits gezahlten Reisepreis. Bürger dürfen darauf vertrauen, dass ein gültiger deutscher Reisepass seine Funktion als international anerkanntes Reisedokument erfüllt.

Sachverhalt

Der Kläger meldete seiner Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen Dokuments. Noch am selben Tag fand er den Pass wieder und informierte die zuständige Passbehörde unverzüglich hierüber.

Die Mitarbeiter der Gemeinde versäumten jedoch, das Wiederauffinden des Passes im Passregister einzutragen und die zuständige Polizeibehörde zu informieren, damit diese ihrerseits die Löschung der Fahndungsausschreibung im INPOL-Fahndungssystem sowie im Schengener Informationssystem durchführen.

Für November 2022 hatte der Kläger bereits Monate zuvor eine rund dreiwöchige Reise nach Neuseeland für sich und seine Ehefrau gebucht.

Der ursprünglich vorgesehene Transit über die USA scheiterte zunächst daran, dass die amerikanischen Behörden die erforderliche ESTA-Genehmigung verweigerten. Deshalb musste der Hinflug kostenpflichtig über Dubai und Melbourne umgebucht werden.

In Melbourne kam es schließlich zum eigentlichen Problem: Die australischen Behörden stellten fest, dass der Reisepass weiterhin international als verloren beziehungsweise zur Fahndung ausgeschrieben war. Dem Kläger wurde deshalb die Einreise und zugleich die Weiterreise nach Neuseeland verweigert. Die Reise konnte nicht durchgeführt werden.

Der Kläger verlangte von der Gemeinde insbesondere Erstattung des Reisepreises von rund 12.700 €, Ersatz der Umbuchungskosten von 1.600 € sowie weitere Schadenspositionen.

Während das Landgericht dem Kläger weitgehend Recht gab, sprach das Oberlandesgericht lediglich die Umbuchungskosten zu. Den bereits gezahlten Reisepreis hielt es als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht für ersatzfähig. Hiergegen legte der Kläger Revision ein.

Entscheidung des BGH

Der III. Zivilsenat gab der Revision überwiegend statt und stellte einen umfassenden Amtshaftungsanspruch fest.

1. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

Nach den einschlägigen passrechtlichen Verwaltungsvorschriften hätten die Mitarbeiter der Gemeinde nach Mitteilung des Wiederauffindens unverzüglich die Polizei informieren müssen, damit die Fahndungseinträge gelöscht werden konnten.

Diese Pflicht diene nicht nur öffentlichen Sicherheitsinteressen, sondern gerade auch dem Schutz des Passinhabers. Erst mit der Löschung der Fahndungsausschreibung werde der Reisepass wieder uneingeschränkt als internationales Reisedokument nutzbar.

2. Vertrauen in die Funktionsfähigkeit eines Reisepasses

Der Bundesgerichtshof betonte ausdrücklich, dass Bürger darauf vertrauen dürfen, dass ein gültiger deutscher Reisepass als anerkanntes Reisedokument funktioniert.

Der Reisepass bilde deshalb eine ausreichende Vertrauensgrundlage für die Buchung einer Auslandsreise. Wird dieses Vertrauen durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zerstört, können auch hierauf beruhende Vermögensschäden ersetzt verlangt werden.

3. Ersatzfähigkeit des Reisepreises

Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft die Schadensberechnung. Das Oberlandesgericht hatte den bereits gezahlten Reisepreis als bloße "frustrierte Aufwendungen" angesehen. Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof.

Nach Ansicht des III. Zivilsenats umfasst der durch die Amtshaftung gewährte Vermögensschutz auch solche Aufwendungen, wenn sie aufgrund der Amtspflichtverletzung wirtschaftlich wertlos geworden sind. Der Kläger hätte die Reise bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln durchführen können. Gerade deshalb seien sowohl der vollständige Reisepreis als auch die Umbuchungskosten ersatzfähig

Fazit

Mit Urteil vom 11. Juni 2026 stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Reisenden erheblich. Die Entscheidung macht deutlich, dass Bürger auf die Funktionsfähigkeit eines von deutschen Behörden ausgestellten Reisepasses vertrauen dürfen. Führt ein behördlicher Fehler dazu, dass ein Pass trotz Gültigkeit weiterhin international zur Fahndung ausgeschrieben bleibt und deshalb eine Auslandsreise scheitert, haftet die zuständige Kommune nicht nur für Folgekosten wie Umbuchungen, sondern regelmäßig auch für den vollständigen Reisepreis. Das Urteil präzisiert damit die Reichweite der Amtshaftung und unterstreicht die hohe Bedeutung einer fehlerfreien Registerführung.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.06.2026 – III ZR 179/25


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
30. Juni 2026

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