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BGH: Neue Entscheidung zu Restwert und Totalschaden

In einem Urteil vom 13. Oktober 2009 (Az.: VI ZR 318/08) befasst sich der BGH mit der Berücksichtigung von Restwertangeboten im Totalschadensfall. Nach einer Entscheidung aus dem Jahre DAR genügte der Geschädigte im Veräußerungsfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das beschädigte Kfz zu dem Preis verkaufte, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat.

Mit der neuen Entscheidung gelten diese Grundsätze auch, wenn ein Fahrzeug trotz festgestellten wirtschaftlichen Totalschadens repariert und weiterbenutzt wird. Auch in diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich auf den Restwert zurückgreifen, den der Sachverständige ermittelt hat. Dabei fordert der BGH vom Sachverständigen, im Regelfall drei Angebote einzuholen, was auch für den Geschädigten wichtig ist: Nur so kann er feststellen, ob der Sachverständige die Angebote auf dem für ihn maßgeblichen Markt ermittelt hat.

Der Sachverständige muss bei der Ermittlung des Restwertes mindestens drei konkrete Restwertangebote auf dem regionalen und allgemein zugänglichen Markt einholen und die Anbieter benennen. Sonst riskiert der Geschädigte, dass der angegebene Restwert nicht als Basis für die fiktive Abrechnung bei Reparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeugs akzeptiert wird. Bei fehlerhafter Ermittlung des Restwertes macht sich der Gutachter schadensersatzpflichtig.

Beitrag veröffentlicht am
16. Dezember 2009

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