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Abwrackprämie- welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Am 20.02.1009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland verabschiedet. Davon betroffen ist auch die sogenannte Förderrichtlinie zur Umweltprämie, die gemeinhin als Abwackprämie bezeichnet wird. Bisher kann der Antrag erst nach Zulassung des Neufahrzeuges eingereicht werden, so dass für viele Autokäufer das Riskio besteht, dass der von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Betrag bereits aufgebraucht ist, wenn - Lieferzeiten bedingt - das bestellte Neufahrzeug ausgeliefert wird. Ob hier nachgebessert wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.

Die Anforderungen für die Erlangung der Umweltprämie finden Sie hier:

  1. Es werden grundsätzlich nur Personenkraftwagen mit mindestens 4 Rädern und mit höchsten 8 Sitzen außer dem Fahrersitz anerkannt, deren Erstzulassung mindestens 9 Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung lag und mindestens 1 Jahr auf den Halter zugelassen war. Sasionkennzeichen reichen dabei, eine vorübergehende Stilllegung hingegen nicht. Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen werden nicht von der Umweltprämie erfasst. Das Altfahrzeug darf nicht vor dem 14.01.2009 abgemeldet worden sein.
  2. Das Altfahrzeug muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 verschrottet werden. In diesem Zeitraum muss zudem das Neufahrzeug zugelassen werden. Eine Reihenfolge ist dabei nicht einzuhalten, d.h. man kann auch erst neuzulassen und dann verschrotten.
  3. Bei dem Neufahrzeug muss es sich ebenfalls um einen Personenkraftwagen (vgl 1.) handeln, dass die Emissionsvorschrift EURO 4 erfüllt. Als Neufahrzeug gilt jedes Fahrzeug, dass erstmals auf den Antragsteller zugelassen wird. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.
  4. Ein Jahreswagen ist ebenfalls von der Umweltprämie erfasst, wenn er vor der jetzigen Zulassung längstens für 1 Jahr einmalig auf einen Kfz- Hersteller, einen KfZ- Händler, eine Autobank oder eine Leasinggesellschaft zugelassen war. Ein Jahreswagen von einer Privatperson scheidet damit aus.
  5. Es gibt keine Mindesthaltepflicht, d.h. der Neuwagen/Jahreswagen kann ohne Aberkennung der Prämie sofort weiterverkauft werden. Die Tageszulassung reicht.
  6. Altfahrzeughalter und die Person, auf die das Neufahrzeug/ der Jahreswagen zugelassen wird, müssen IDENTISCH sein. Für Erben gilt dies ebenso wenig wie für Familienangehörige. Bei Ehepartnern bekommt man die Prämie bspw. dann, wenn das Altfahrzeug auf beide zugelassen war, das Neufahrzeug / der Jahreswagen dann aber nur auf einen Ehepartner.
  7. Der Antrag ist beim Bundesamt für für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - kurz BAFA - zu stellen. Die FRIST für die Beantragung der Umweltprämie endet am 31.01.2010.
  8. Die Bundesregierung hat 1,5 Milliarden EURO für die Umweltprämie bereit gestellt. Dieser Betrag soll für 600.000 Fahrzeuge ausreichen. Eine Aufstockung ist gegenwärtig nicht geplant, so dass das Geld nach der Reihenfolge der eingehenden Anträge ausgezahlt wird. Angesichts der aktuellen Diskussion sowie des Erfolges der Umweltprämie halten wir es aber nicht für ausgeschlossen, dass hier weitere Gelder bereit gestellt werden.

Beitrag veröffentlicht am
26. Februar 2009

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