Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Mietrecht Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer E-Ladestation

Ein Mieter hat gemäß § 554 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen. Die Kosten für den Einbau trägt dabei grundsätzlich der Mieter selbst.

Der Anspruch auf Zustimmung besteht aber dann nicht, wenn der Einbau einer solchen E-Ladestation dem Vermieter unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Wann dies der Fall ist kann nur durch eine Einzelfallprüfung geklärt werden.

Der Anspruch des Mieters beschränkt sich nicht nur auf die Ersteinrichtung einer Ladeinfrastruktur, sondern auch auf Maßnahmen, die der Verbesserung oder Erhaltung einer bereits vorhandenen Lademöglichkeit dienen. Wenn der Mieter seinen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer solchen Anlage geltend macht, sollte unbedingt auch beachtet werden, dass dieser nach allgemeinen Vorschriften zum Rückbau der Veränderung auf eigene Kosten verpflichtet ist.

Schon bei Einbau einer E-Ladestation, aber auch bei Betrieb derselben, stellen sich Fragen nach der Verkehrssicherungspflicht, Haftpflichtversicherung und die Frage der Kostentragung hinsichtlich der zusätzlichen Betriebskosten. Der Mieter ist grundsätzlich für die Kostentragung verantwortlich. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Begleitmaßnahmen wie Reparaturen, Betriebskosten und Wartungskosten.

Der Wohnungseigentümer hat ebenfalls einen Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG. Auch in dieser Konstellation trägt der Anspruchsberechtigte die Kosten der Maßnahme. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich dabei Probleme hinsichtlich der Beschlussfassung.

Obwohl in beiden Fällen ein Anspruch auf Zustimmung grundsätzlich besteht, kommen auf den Anspruchsberechtigten in der Praxis einige Probleme und juristische Fragestellungen zu. Um etwaigen Komplikationen vorwegzugreifen bietet es sich daher an entsprechende Regelungen gleich in den Mietvertrag mitaufzunehmen. Auch bei der Beschlussfassung in der WEG sollten alle Modalitäten der Maßnahme abschließend geregelt werden.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
26. März 2024

Diesen Beitrag teilen

Mietrecht
08.09.2025

Schlüssel im Briefkasten: Wann beginnt die Verjährung für Vermieter*innen?

Für viele Vermietende und Mietende stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die sogenannte Sechsmonatsfrist in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zu laufen beginnt, wenn der*die Mieter*in das Mietobjekt zurückgibt.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

Beitrag lesen
Bau- und Architektenrecht
07.07.2025

Was Sie als Bauherr von einem Architekten erwarten dürfen und welche Schritte Sie beachten sollten

Die Beauftragung eines Architekten gehört zu den zentralen Aufgaben, die ein Bauherr bei der Realisierung eines Bauprojekts bewältigen muss. Doch welche Leistungen darf ein Bauherr üblicherweise von einem beauftragten Architekten erwarten und welche Unterlagen sind anzufertigen und herauszugeben? Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps für Ihr Vorhaben.

Beitrag lesen