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Miet- und WEG-Recht Balkonkraftwerke nur mit Zustimmung des Vermieters (AG Köln 208 C 460/23)

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Köln hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mieter ohne Zustimmung ihres Vermieters ein Balkonkraftwerk installieren dürfen. Dieses Urteil vom 13. Dezember 2024, das sich intensiv mit den neuen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Steckersolargeräte befasst, ist von großer Bedeutung für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Insbesondere in Zeiten, in denen Umweltschutz und Energiekosteneinsparungen einen immer höheren Stellenwert einnehmen, stellt sich die Frage nach dem Recht der Mieter, alternative Energiequellen auf ihrem Balkon zu installieren, als brisantes Thema heraus.

Im vorliegenden Fall hatte der volljährige Enkel einer Mieterin ohne Genehmigung des Vermieters ein Balkonkraftwerk bestehend aus zwei Solarpaneelen an der Außenseite des Balkons im zweiten Obergeschoss angebracht. Der Vermieter, dem dies zu Ohren kam, forderte die Entfernung der Anlage und verwies auf mangelnden Versicherungsschutz und die fehlende Leistung einer Sicherheitsgarantie. Die Mieterin und ihr Enkel argumentierten, dass durch die zum 17. Oktober 2024 in Kraft getretene Erweiterung des § 554 BGB auf Stecker-Solargeräte ein Erlaubnisanspruch bestehe.

Das AG Köln entschied jedoch gegen die Mieterin und ordnete die Entfernung der Anlage an. Trotz der gesetzlichen Neufassung besteht laut Gericht kein uneingeschränkter Erlaubnisanspruch, wenn eine solche Installation für den Vermieter nach Abwägung unzumutbar ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn durch die Installation erhebliche Haftungsrisiken bestehen, die nicht durch Versicherungen oder Sicherheitsleistungen abgesichert sind. Das Gericht hob hervor, dass bei Außenanbringungen an der Balkonbrüstung, die deutlich sichtbar sind, ein hohes Risiko bei Unwetter besteht. Solche Risiken können nur ausgeschlossen werden, wenn eine entsprechende Versicherung und Sicherheitsleistung vorliegen.

Interessanterweise stellte das Gericht auch klar, dass nicht nur die Mieterin, sondern ebenso derjenige, der die Anlage tatsächlich angebracht hat, als Handlungsstörer nach § 1004 BGB in Anspruch genommen werden kann. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass alle Beteiligten bei solchen baulichen Maßnahmen ihre rechtliche Verantwortung und mögliche Haftungsfolgen genau bedenken müssen.

Die Entscheidung des AG Köln ist eine der ersten, die sich mit der neuen Rechtslage zu Steckersolargeräten auseinandersetzt. Sie verdeutlicht, dass Mieter trotz gesetzlicher Erweiterungen weiterhin die Zustimmung des Vermieters benötigen und zusätzliche Sicherheiten erbringen müssen, wenn die Installation eines Balkonkraftwerks mit erheblichen Risiken verbunden ist. Für Vermieter bietet das Urteil eine Absicherung und eine klare rechtliche Orientierung, um im Konfliktfall reagieren zu können. Mietern zeigt es die Notwendigkeit, sich im Vorfeld über Versicherungen und Sicherheitsvorkehrungen zu informieren und unvorhergesehene Risiken zu minimieren. Dieses Urteil leistet somit einen bedeutenden Beitrag zur Klärung der Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Hinblick auf bauliche Veränderungen.

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