Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Bankkonto im Nachlass - Probleme bei mehreren Erben vermeidbar!

Hinterläßt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen. Dies ist im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll.

Ein Problem ist dabei für die Bank zu erkennen, wer alles zu der Erbengemeinschaft gehört. Dies kann nur durch einen Erbschein abgeklärt werden. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag i.d.R. frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt. Wer dieses Vakuum bis Erbscheinserteilung überbrücken will, der hat folgende Alternativen:

  • Der Kontoinhaber erstellt zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson die dann auch nach seinem Tod Gültigkeit behalten soll.
  • Gleichfalls möglich ist die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus geltend und mit der auch Bankgeschäfte ausdrücklich erlaubt sind

Aber Vorsicht: Sind die Miterben nach dem Erbfall mit der Bevollmächtigung nicht einverstanden, können Sie die Vollmacht widerrufen. Nur mit juristischen Klauseln, wie sie banküblich nicht in Formularen vorgesehen sind, kann dies verhindert werden.

Oft räumen Banken bei Kontoeröffnung einem Mitkontoinhaber -meist der Ehefrau oder einem Geschäftspartner- die Möglichkeit ein, gemeinsam und auch nach dem Tod des anderen über das Konto mit zu verfügen (sogenanntes "Oder-Konto", d.h. der eine oder der andere Inhaber darf alleine verfügen). Aber auch dies gilt nur solange bis die Erben dagegen einschreiten. Zudem gilt es auch zu beachten, dass mit der Berechtigung Überweisungen etc. vorzunehmen keinesfalls schon das Recht verbunden ist, eigene Entnahmen von diesem Konto vorzunehmen, ohne dass dies mit dem Erblasser bzw. dessen Erben ausdrücklich vereinbart ist. Bei Verstößen drohen hier Schadensersatzansprüche!

Ist der Erbschein erteilt, dann können sich die Erben selbstverständlich auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen, falls ein solcher nicht schon der Erblasser z.B. in einem Testament bestimmt wurde. Allerdings gelingt dies nur bei einem guten Einvernehmen aller Beteiligten und dies ist in Erbfällen immer seltener vorhanden.

Tipp:

Um Probleme zu vermeiden empfiehlt es sich bei größeren Bankguthaben, laufenden Verbindlichkeiten und insbesondere bei Wertpapierdepots, die schnelle Marktreaktionen erfordern, eine kontinuierliche Vermögensverwaltung sicherzustellen. Hilfreich ist es, der Erbengemeinschaft einen Testamentsvollstrecker zu Seite zu stellen der auch ausreichend bevollmächtigt ist bzw. statt einer Erbengemeinschaft einen Alleinerben testamentarisch zu bestimmen.

Beitrag veröffentlicht am
17. August 2017

Diesen Beitrag teilen

Mietrecht
08.09.2025

Schlüssel im Briefkasten: Wann beginnt die Verjährung für Vermieter*innen?

Für viele Vermietende und Mietende stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die sogenannte Sechsmonatsfrist in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zu laufen beginnt, wenn der*die Mieter*in das Mietobjekt zurückgibt.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

Beitrag lesen
Bau- und Architektenrecht
07.07.2025

Was Sie als Bauherr von einem Architekten erwarten dürfen und welche Schritte Sie beachten sollten

Die Beauftragung eines Architekten gehört zu den zentralen Aufgaben, die ein Bauherr bei der Realisierung eines Bauprojekts bewältigen muss. Doch welche Leistungen darf ein Bauherr üblicherweise von einem beauftragten Architekten erwarten und welche Unterlagen sind anzufertigen und herauszugeben? Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps für Ihr Vorhaben.

Beitrag lesen