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Bei mehreren Vollmachten nur beschränkte Widerrufsmöglichkeit

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.01.2022 – 10 W 8/21

Vielfach erteilen Eltern ihren Kindern jeweils Einzelvollmacht, damit diese sie insbesondere im Vorsorgefall vertreten können. Da eine Vollmacht grundsätzlich frei widerruflich ist, könnte nun ein bevollmächtigtes Kind die dem Geschwister erteilte Vollmacht mit Hilfe der ihm selbst erteilten Vollmacht widerrufen. Dies ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe grundsätzlich nicht möglich.

Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Person sei regelmäßig nicht die Bevollmächtigung zum Widerruf einer gleichzeitig einer weiteren Person erteilten Vorsorgevollmacht verbunden. Denn andernfalls wäre der Wunsch des Vollmachtgebers, mehreren Personen eine Einzelvertretungsmacht einzuräumen, ständig der Gefahr ausgesetzt, nach dem „Windhundprinzip“ konterkariert zu werden, indem jeder Einzelbevollmächtigte fortlaufend gewärtigen müsste, seine Vollmacht werde durch einen anderen Bevollmächtigten widerrufen. Jeder Bevollmächtigte könne sich so die Position eines ausschließlich Bevollmächtigten verschaffen. Dies habe der Vollmachtgeber jedoch ersichtlich nicht gewollt, als er sich dafür entschied, mehreren Personen eine Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen. Im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) sei im Regelfall eine entsprechende konkludente Beschränkung der Vertretungsmacht jedes Einzelbevollmächtigten zu ermitteln.

Praxishinweis: Bei Bedarf kann eine entsprechende Beschränkung ausdrücklich in eine Vollmacht aufgenommen werden, um Rechtsklarheit zu schaffen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
31. März 2022

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