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Bevorstehende Änderungen des Ehegatten- und Kindesunterhaltes

Der Gesetzgeber plant ein neues Unterhaltsrecht, das voraussichtlich am 01. Juli 2007 in Kraft treten wird. Nach dem derzeitigen Stand der Beratungen werden sich vermutlich gegenüber der bisherigen Rechtslage folgende wesentliche Veränderungen ergeben:

  1. Minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder gehen künftig der, auch getrenntlebenden oder geschiedenen, Ehefrau im Range vor. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung aller Unterhaltsansprüche nicht aus, erhalten die Kinder zunächst ihren vollen Unterhalt. Ihr Anspruch kann sich u. U. erhöhen; der Ehegattenunterhalt wird sich dann vermindern.
  2. Die getrenntlebende oder geschiedene Ehefrau muss erwerbstätig sein, sobald das jüngste von ihr betreute Kind 3 Jahre alt ist, wenn es anderweit, z. B. im Kindergarten, betreut werden kann. Bisher musste die Erwerbstätigkeit in der Regel erst ab dem 8. Geburtstag des jüngsten Kindes aufgenommen werden. Kommt die Ehefrau ihrer Erwerbspflicht nicht nach und kann auch nicht nachweisen, dass sie sich intensiv vergeblich um einen Arbeitsplatz bemüht hat, wird ihr - wie bisher - ein sog. „fiktives“ Einkommen zugerechnet.
  3. Bisher war aus dem nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibenden Einkommen eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten zu decken; der zweite Ehegatte musste sich mit dem Rest zufrieden geben oder ging leer aus. Künftig werden der geschiedene und der neue Ehegatte gleichen Rang haben, weshalb die Höhe des Unterhaltes für den geschiedenen Ehegatten erheblich sinken kann.

Es ist dringend zu empfehlen, zwecks Neuberechnung des Unterhaltes und Geltendmachung etwaiger Abänderungsansprüche rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Januar 2007

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