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BGH: Abrechnung der Versicherer bei Weiternutzung eines totalbeschädigten Fahrzeugs ist rechtswidrig

Wird das Fahrzeug eines Unfallbeteiligten so schwer beschädigt, dass eine Reparatur unwirtschaftlich wäre, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ein Sachverständiger ermittelt dann die Höhe des Fahrzeugwertes vor dem Unfall, den so genannten Wiederbeschaffungswert, und den Wert, den das Fahrzeug nach dem Unfall noch hat, den so genannten Restwert. Der Unfallgegner bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung muss die Differenz zwischen beiden Werten ersetzen. Für die Versicherer ist es natürlich günstiger, wenn der Restwert höher ist, weil sie dann weniger erstatten müssen. Daher holen sie Restwertangebote ein, meist von spezialisierten Restwertaufkäufern, mit denen sie zusammenarbeiten. Für den Geschädigten ist das nicht nachteilig, solange er das beschädigte Fahrzeug verkauft. Denn ihm kann es egal sein, ob er das Geld von der Versicherung oder vom Restwertaufkäufer erhält. Nachteilig wirkt sich diese Praxis aber für diejenigen Geschädigten aus, die sich entscheiden, ihr Fahrzeug weiterzufahren. Denn auch Ihnen hielten die Versicherer bisher den höheren Restwert entgegen, den ihre Restwertaufkäufer zu zahlen bereit waren. Dieser für die Geschädigten nachteiligen Praxis der Versicherer hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Danach sind Restangebote der Versicherer unmaßgeblich, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weiternutzt. Denn der Versicherer dürfe dem Geschädigten die Entscheidung über die Verwertung nicht aufzwingen. In solchen Fällen bleibt daher der vom Sachverständigen ermittelte Restwert entscheidend, selbst wenn dieser unter den von der Versicherung ermittelten Angeboten liegt.

BGH, Az.: VI ZR 120/06, Urteil vom 06.03.2007

Beitrag veröffentlicht am
23. Mai 2007

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