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BGH: Mitnahme von Kundenlisten Verstoss gegen §17 UWG

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neueren Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ein Mitarbeiter sich Kundenlisten seines alten Arbeitgebers "unbefugt verschafft" im Sinne des § 17 UWG hat. Ob Kundenlisten "Geschäftsgeheimnis" im Sinne der Vorschrift sind, bemißt das oberste deutsche Zivilgericht danach, ob es sich dabei nicht lediglich um Adresslisten handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Es sei nicht erforderlich, dass die Listen einen Vermögenswert besitzen. Vielmehr sei ausreichend, dass die Verwendung der Listen dem früheren Arbeitgeber einen Nachteil bringe.

Der BGH wiederholt, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter zwar die während der Zeit seiner Beschäftigung erworbenen Kenntnisse auch später verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies dürfe er jedoch nur mit solchen Informationen, die in seinem Gedächtnis bewahrt. Das gelte daher nicht für Informationen, an die er sich nur deswegen erinnere, weil er auf schriftliche Unterlagen aus der Zeit seiner Beschäftigung zurückgreife.

Beitrag veröffentlicht am
17. November 2006

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