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BGH untersagt irreführende "Angebotsschreiben" der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 6. Februar 2013 (Az.: I ZR 70/12) die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf zurückgewiesen. Damit ist auch das letzte Rechtsmittel des Unternehmens gegen eine Verurteilung des OLG Düsseldorf erfolglos geblieben. Darin war es der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, ihre bisherigen irreführenden Formulare zu versenden.

Nach der bekannten "Insertions-Offerten"-Methode, die darauf abzielt, die Unaufmerksamkeit Gewerbetreibender für das "Einwerben" eigentlich nicht gewollter Einträge in in der Regel wertlose Verzeichnisse auszunutzen, war die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in den beiden zurückliegenden Jahren vorgegangen und hatte vielfach Gewerbetreibende mit solchen Formularen angeschrieben. Damit ist nach den Entscheidungen der Düsseldorfer Gerichte und des BGH nun Schluss.

Auch diejenigen Unternehmen, die noch Aufforderungsschreiben wegen solcher angeblicher Ansprüche erhalten, die in der Regel alle Eskalationsstufen über ein Inkassounternehmen, die Deutsche Direkt Inkasso GmbH, bis hin zu anwaltlichen Aufforderungsschreiben, auch unter Beifügung von Entwürfen für Mahnbescheidsanträge erhalten, können aufatmen: mittlerweile liegen hier auch Gerichtsentscheidungen vor, wonach die Beitreibung solcher angeblicher Forderungen wettbewerbs- und rechtswidrig ist.

Da jetzt feststeht, dass die Forderungen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Geschäftsführer Sebastian Cyperski, unberechtigt sind, können gezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Ihr Ansprechpartner: RA Christian Reinicke FAGewRS

Beitrag veröffentlicht am
28. Februar 2013

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