Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Baurecht Der Bauvertrag in der Insolvenz: Ein Leitfaden für Bauherren

Die Insolvenz eines Bauunternehmers während eines Bauprojekts ist ein kritisches Ereignis, das die Fertigstellung des Projekts gefährden kann. Bauherren müssen in dieser Situation schnell und fundiert handeln, um ihre Rechte und Investitionen zu schützen. Die Insolvenz eines Bauunternehmers stellt nicht nur ein ökonomisches, sondern auch ein juristisches Dilemma dar. Die rechtzeitige Identifikation der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten ist essentiell für die Sicherung des Bauvorhabens und die Minimierung finanzieller Verluste.

Erste Schritte nach Bekanntwerden der Insolvenz

Mit Bekanntwerden der Insolvenz eines Bauunternehmers ergibt sich für den Bauherren die Notwendigkeit, umgehend zu handeln. Es empfiehlt sich, die folgenden juristischen Schritte zu initiieren:

• Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Klärung der vorläufigen Weiterführung des Bauvorhabens.

• Anwaltliche Prüfung der Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, geleistete Zahlungen zu sichern oder zurückzufordern.

• Einstellung weiterer Zahlungen an das insolvente Unternehmen, bis eine rechtliche Klärung erfolgt ist.

• Bausachverständigen mit der Feststellung des Bautenstands und dem Wert der erbrachten Leistungen beauftragen.

Rechtslage und Insolvenzverfahren

Das deutsche Insolvenzrecht (nach der Insolvenzordnung, InsO) sieht vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vermögen des Schuldners unter die Verwaltung des Insolvenzverwalters fällt. Nach dem deutschem Insolvenzrecht (InsO) zielt das Insolvenzverfahren darauf ab, die Vermögensmasse des Schuldners zu verwerten und die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Im Falle eines Bauunternehmens werden laufende Verträge vom Insolvenzverwalter geprüft. Dieser entscheidet, ob der Vertrag für die Insolvenzmasse vorteilhaft ist und fortgeführt oder beendet wird.

Fallstricke der Insolvenz

Eine besondere Herausforderung stellt die potenzielle Anfechtbarkeit von Sicherheiten und bereits geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter dar. Ferner besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrags ablehnt, was den Bauherren zur Suche nach alternativen Baupartnern zwingt. Ein zentraler Fallstrick ist die Gefahr, dass der Bauherr Zahlungen leistet, die nicht für die Fertigstellung des Projekts verwendet werden. Zudem besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter bereits erbrachte Vorleistungen des Bauherren in Frage stellt.

Vertragliche Ansprüche und Erfüllung der Leistungen

Der Bauvertrag bleibt grundsätzlich auch bei Insolvenz des Bauunternehmers bestehen. Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, den Vertrag zu erfüllen oder zu kündigen. Kann oder will der Verwalter den Vertrag nicht erfüllen, hat der Bauherr einen Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung.

Kündigung des Vertrages

Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Bauherrn ist möglich, sollte jedoch wohlüberlegt und im Einklang mit dem Insolvenzverwalter erfolgen, um zusätzliche rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Lösung vom Vertrag und Weiterbau

Um sich von dem Vertrag mit dem insolventen Unternehmen zu lösen und das Bauvorhaben fortzusetzen, sollte der Bauherr:

• Eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter anstreben, die eine Kündigung des Vertrags und die Fortführung des Bauvorhabens mit einem anderen Unternehmen ermöglicht.

• Sich absichern, dass durch die Vertragsauflösung keine Regressansprüche seitens des Insolvenzverwalters entstehen.

Besonderheiten bei Bauträgerverträgen

Bei Bauträgerverträgen ist die Rechtslage komplexer, da der Bauträger sowohl Bauunternehmer als auch Verkäufer des Grundstücks ist. In solchen Fällen kann die Insolvenzordnung besondere Regelungen vorsehen, und es kann ratsam sein, nach alternativen Sicherungsmöglichkeiten wie Bürgschaften zu suchen.

Fazit

Die Insolvenz eines Bauunternehmers stellt Bauherren vor erhebliche Herausforderungen. Durch proaktives Handeln, rechtzeitige rechtliche Beratung und enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter können jedoch Risiken minimiert und das Bauprojekt erfolgreich fortgeführt werden.

Gesellschaftsrecht
25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

Beitrag lesen
Bau- und Architektenrecht
07.07.2025

Was Sie als Bauherr von einem Architekten erwarten dürfen und welche Schritte Sie beachten sollten

Die Beauftragung eines Architekten gehört zu den zentralen Aufgaben, die ein Bauherr bei der Realisierung eines Bauprojekts bewältigen muss. Doch welche Leistungen darf ein Bauherr üblicherweise von einem beauftragten Architekten erwarten und welche Unterlagen sind anzufertigen und herauszugeben? Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps für Ihr Vorhaben.

Beitrag lesen
Mietrecht
17.06.2025

Balkonkraftwerke nur mit Zustimmung des Vermieters (AG Köln 208 C 460/23)

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Köln hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mieter ohne Zustimmung ihres Vermieters ein Balkonkraftwerk installieren dürfen. Dieses Urteil vom 13. Dezember 2024, das sich intensiv mit den neuen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Steckersolargeräte befasst, ist von großer Bedeutung für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Insbesondere in Zeiten, in denen Umweltschutz und Energiekosteneinsparungen einen immer höheren Stellenwert einnehmen, stellt sich die Frage nach dem Recht der Mieter, alternative Energiequellen auf ihrem Balkon zu installieren, als brisantes Thema heraus.

Beitrag lesen