Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Arbeitsrecht Die europäische Dimension der hiesigen Kirchenaustritte

Kirchlich Beschäftigte in der Klemme – wann sie dürfen und wann nicht …

Nicht weit von hier, nämlich in Dortmund, lebt eine Frau, die angibt, sie habe sich als Hebamme in besonderer Weise dem Kinderschutz verschrieben und mit ihrem Austritt aus der katholischen Kirche darauf reagiert, dass die Missbrauchsfälle strafrechtlich nicht verfolgt würden. Sie werde sofort wieder in die Kirche eintreten, wenn die Schuldigen bestraft würden.

Unmittelbare Folge ihres Kirchenaustrittes war die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch das Krankenhaus, an dem sie beschäftigt war. Das Krankenhaus ist nämlich mit der Caritas verbunden. Dieselbe Klinik beschäftigt allerdings auch Hebammen, die von vornherein nicht der katholischen Kirche angehört haben.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ausgeführt, die Lossagung von der Kirche sei verwerflicher als die Nichtzugehörigkeit ohne vorherigen Austritt. Daher bestehe keine Vergleichbarkeit dieser beiden Personengruppen.

Das Bundesarbeitsgericht will nun vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob das wirklich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Ist es - arbeitsrechtlich – etwas anderes, wenn man trotz erklärtermaßen bestehender Verbundenheit zur katholischen Kirche diese verlässt, als wenn man von vornherein nicht dazu gehört?

Der Europäische Gerichtshof wird in das Jahr 2018 zurückblicken und die den geneigten Leserinnen und Lesern möglicherweise noch erinnerliche „Chefarzt“-Entscheidung wieder hervorholen. Gegenüber dem Chefarzt, der gegen das Wiederverheiratungsverbot verstoßen hatte, durften die binnenkirchenrechtlichen Normen nicht angewendet werden. Die Tätigkeit eines Chefarztes ist nämlich nicht „verkündigungsnah“. Es ist bei der medizinischen Versorgung von Patienten völlig wurscht, ob der Arzt dieser oder jener Religionsgemeinschaft angehört; die Versorgung bleibt dieselbe, so oder so.

Die Dortmunder Hebamme wird das Verfahren wohl gewinnen. Den Kindern, denen sie in diese Welt hineinverhilft, ist es total egal, ob sie katholisch ist.

Kaum nachvollziehbar, dass man dies anders bewerten möchte. Und das tut der Arbeitgeber ja noch nicht einmal – siehe oben. Dennoch hat er gekündigt. Nun ja.

Der Verfasser möchte niemanden ermuntern, die katholische Kirche zu verlassen. Allerdings dürfte gelten, dass so mancher, der bislang aus Angst vor einem Jobverlust nicht ausgetreten ist, dies mit ruhigem Gewissen tun darf. „Der springende Punkt besteht darin, dass kirchlich Beschäftigte, die keine religiös tatsächlich relevanten Funktionen ausüben, vom EU-Diskriminierungsverbot bzw. vom Gleichbehandlungsgebot geschützt werden“ (Kress, Institut für Weltanschauung, 28.09.2022). Da kann die Kirche nichts machen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
30. November 2022

Diesen Beitrag teilen

Mietrecht
08.09.2025

Schlüssel im Briefkasten: Wann beginnt die Verjährung für Vermieter*innen?

Für viele Vermietende und Mietende stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die sogenannte Sechsmonatsfrist in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zu laufen beginnt, wenn der*die Mieter*in das Mietobjekt zurückgibt.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

Beitrag lesen
Bau- und Architektenrecht
07.07.2025

Was Sie als Bauherr von einem Architekten erwarten dürfen und welche Schritte Sie beachten sollten

Die Beauftragung eines Architekten gehört zu den zentralen Aufgaben, die ein Bauherr bei der Realisierung eines Bauprojekts bewältigen muss. Doch welche Leistungen darf ein Bauherr üblicherweise von einem beauftragten Architekten erwarten und welche Unterlagen sind anzufertigen und herauszugeben? Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps für Ihr Vorhaben.

Beitrag lesen