Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Erbrecht Dringendes Formerfordernis: Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss am Schluss unterschrieben sein

Da die Grundlage erbrechtlicher Auseinandersetzungen meist Auslegungssache ist, liegt es in der Natur der Dinge, dass Nachlassgerichte und Oberlandesgerichte über den verfassten letzten Willen von Erblassern nicht immer einer Meinung sind. Manche Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Testamenten sind jedoch so eindeutig, dass sich Nachlassgericht und Oberlandesgericht München (OLG) einig sein können.

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin war geschieden und hatte keine eigenen Kinder. Am 10.03.2022 hatte sie ein Testament errichtet und darin ihren Neffen als Alleinerben eingesetzt. Die Unterschrift der Erblasserin befand sich in etwa der Mitte des Testaments, die Person des Erben wurde erst unterhalb der Unterschrift genannt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde durch das Nachlassgericht zurückgewiesen.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts. Ein eigenhändiges Testament ist nur dann formwirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, da nur hierdurch sichergestellt ist, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text vollständig bekennt und deutlich macht, dass der Text der Verfügung räumlich abgeschlossen ist. Der eigentliche Text des Testaments soll damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert werden. Diesen Formerfordernissen entsprach das vorliegende Testament nicht. Die Unterschrift muss nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen. Unschädlich ist es allerdings, wenn nach der Unterschrift noch Angaben wie Ort oder Datum erfolgen.

Hinweis:

Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament errichtet wurde, die aber nicht mehr von der Unterschrift des Erblassers räumlich abgedeckt werden, müssen grundsätzlich erneut unterzeichnet werden.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
30. April 2024

Diesen Beitrag teilen

Mietrecht
08.09.2025

Schlüssel im Briefkasten: Wann beginnt die Verjährung für Vermieter*innen?

Für viele Vermietende und Mietende stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die sogenannte Sechsmonatsfrist in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zu laufen beginnt, wenn der*die Mieter*in das Mietobjekt zurückgibt.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

Beitrag lesen
Bau- und Architektenrecht
07.07.2025

Was Sie als Bauherr von einem Architekten erwarten dürfen und welche Schritte Sie beachten sollten

Die Beauftragung eines Architekten gehört zu den zentralen Aufgaben, die ein Bauherr bei der Realisierung eines Bauprojekts bewältigen muss. Doch welche Leistungen darf ein Bauherr üblicherweise von einem beauftragten Architekten erwarten und welche Unterlagen sind anzufertigen und herauszugeben? Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps für Ihr Vorhaben.

Beitrag lesen