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Aktuelle Fachbeiträge
 

Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 2024

Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber der Tabelle 2023 wurden im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.

Die Einkommensgruppen werden zum 1. Januar 2024 jeweils um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt der Mindestunterhalt dann 480 €. Auch in den anderen Altersstufen ergeben sich Erhöhungen um bis zu 57 €.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € gegenüber 2023 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

Auch die Selbstbehalte, also das, was den Unterhaltschuldnern für den Eigenbedarf verbleiben soll, werden ebenfalls erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beträgt ab 01.01.2024 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Hier wurde im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle jeweils um 80,00 € erhöht. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (2023: 1.650 €).

Vor diesem Hintergrund lohnt sich durchaus eine Überprüfung bestehender Unterhaltspflichten sowohl für die Unterhaltsberechtigen als auch die Unterhaltsverpflichteten.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
12. Dezember 2023

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