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"Ebay-Gesetz" seit 12.06.2010 in Kraft - weniger Verbraucherrechte

Seit dem 12. Juni 2010 gibt es eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Widerrufsbelehrungsfristen. Der Gesetzgeber strebt eine Vereinheitlichung der durch die bisherigen Regelungen in der BGB-InfoVO enthaltenen Fristen an. Bei Fernabsatzverträgen gilt nun regelmäßig eine vierzehntägige Kündigungsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.), da der Gesetzgeber nun sogar eine unverzüglich nach Vertragsschluss übersandte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. als vorherige Unterrichtung im Sinne der Fernabsatzrichtlinie ansieht. Ob die Neuregelung des § 355 Abs. 2 S. 1, in der es heißt, dass dem Verbraucher "spätestens bei Vertragsschluss" eine Widerrufsbelehrung erteilt werden muss, gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 verstößt, dürften wieder die Gerichte zu beurteilen haben. Nach der Richtlinie muss der Verbraucher "rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen…". Schließlich ist "rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages" nicht "spätestens bei Vertragsschluss".

Die Änderungen haben Einfluss auf bisher verwendete Widerrufsbelehrungen. Wer sicher sein will, nicht wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden, sollte seine Widerrufsbelehrung überprüfen lassen und gfs. ändern. Laufende Auktionen und Angebote könnten problematisch sein und sollten im Zweifel gfs. auch vorzeitig beendet werden.

Beitrag veröffentlicht am
12. Juni 2010

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