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Ebay-"Powerseller" sind Unternehmer

Kauft ein Verbraucher per Fernabsatz, also bspw. über Telefon, Fax oder Internet, eine Ware von einem Unternehmer, darf er das Geschäft widerrufen und diese Ware ohne Angabe von Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen zurücksenden, § 355 BGB.

Das Landgericht Mainz hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein ebay-Verkäufer, der sich selbst als "Powerseller" bezeichnet und eine Vertragsstrafeklausel verwendet, als Unternehmer im rechtlichen Sinne anzusehen ist. Denn durch die freiwillige Wahl der Bezeichnung "Powerseller" dokumentiere er, dass seine Tätigkeit planmäßig und auf Dauer angelegt ist. Das begründe zumindest einen Anscheinsbeweis für seine Unternehmereigenschaft. (LG Mainz, VUR 2005, 427)

Beitrag veröffentlicht am
25. Januar 2006

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