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Eine Hinterlegungsanzeige "unter der Tackn" reicht nicht!

Bekanntlich sind Rückscheinbriefe dem Adressaten persönlich zuzustellen. Ist dies nicht möglich, hat der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige zurückzulassen.

In einer jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (18.02.2020, RA 2019/03/0156; www.ris.bka.gv.at/vwgh ) wurde zur Hinterlegungsanzeige eine maßgebliche Entscheidung getroffen.

Was war geschehen? Das Zustellorgan hat den Adressaten für einen Rückscheinbrief nicht angetroffen und nach seiner An- gabe die Hinterlegungsanzeige entweder unter die restliche Post gesteckt und vor der Eingangstüre abgelegt oder so unter dem Fußabstreifer platziert, dass sie deutlich sichtbar und gleichzeitig gesichert war.

Der VwGH verweist auf § 17 (Abs. 2) ZustG, wonach die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist.

Mit der im vorliegenden Fall vom Zustellorgan gewählten Vorgehensweise ist nach Auffassung des VwGH die Hinterlegungsanzeige nicht in die Gewahrsame des Revisionswerbers im Rahmen einer Abgabestelle gelangt. Aus diesem Grund erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam, sodass für den Adressaten auch keine Säumnisfolgen eingetreten sind.


    Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

    Beitrag veröffentlicht am
    1. Oktober 2020

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