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Erbschaftssteuer: Steuerprivileg für Immobilien verfassungswidrig

In der lange erwarteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 30. 1. 2007 klargestellt, dass die bisherige Praxis der Sonderbehandlung von Immobilien bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer verfassungswidrig ist.

Bisher gelten beim Vererben und Verschenken von Immobilien wesentlich günstigere Steuerregeln als für die Erben von Geld- und Wertpapiervermögen.Wer ein Haus oder ein Grundstück erbt oder geschenkt bekommt, zahlt nur auf 50 bis 70 Prozent des Immobilienwertes Erbschaftssteuern. Diese Regelung ist verfassungswidrig, weil Bar- oder Aktienvermögen zum Nominalwert besteuert. Der Gesetzgeber ist beauftragt, eine Neuregelung zu gestalten, die diese Ungleichbehandlung beseitigt. Dabei haben die Richter dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Schon hat die politische Diskussion begonnen. Niemand kann voraussehen, wie die neue Regelung aussehen wird. Fest steht nur, dass künftig die Immobilien nicht mehr mit einem Abschlag bei der Besteuerung, sondern zum Verkehrswert bewertet wird. Und das kann zu einer höheren Steuer führen. Noch gilt aber die alte Regelung. Aber niemand weiss wie lange von. Es ist denkbar, dass eine Neuregelung schneller kommt als man glaubt.

Für Familien mit Immobilienbesitz heißt es deshalb jetzt noch schnell handeln.

Schenkungsvertrag beim Notar

Wer entschlossen ist, Grund- und Immobilienvermögen an die nächste Generation zu übertragen, sollte nicht länger warten und die derzeit noch günstige steuerliche Bewertung von Grundbesitz ausnutzen.

Dazu ist zunächst der Abschluss eines Schenkungsvertrages beim Notar nötig. Ist der Vertrag perfekt, sollte der Beschenkte möglichst schnell eine Schenkungsteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. So kann er sich noch einen Steuerbescheid nach derzeitigem Recht sichern.

Sicherung einbauen

Viele Eltern schrecken vor der Schenkung von Immobilien zurück, weil sie befürchten, nicht mehr "Herr im eigenen Haus" zu sein. Doch dafür gibt es Sicherungsklauseln.

So schützt etwa ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht davor, auf die Straße gesetzt zu werden, wenn die Kinder das Haus verkaufen wollen.

Bei einer vermieteten Immobilie empfiehlt sich ein Nießbrauch, die Schenker können dann weiter die Mieterträge kassieren. Weiterer Vorteil: Der Nießbrauch mindert den Steuerwert der Immobilie.

Zur Sicherheit sollte der Schenkungsvertrag zudem für bestimmte Fälle ein Widerrufsrecht vorsehen. So können die Eltern zum Beispiel verhindern, dass die Kinder das gesamte Verrmögen verprassen oder bei einem frühen Tod des eigenen Kindes alles an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn fällt.

Beitrag veröffentlicht am
3. Februar 2007

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