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Erbrecht, Gesellschaftsrecht Immobilienbesitz und GbR – Handlungsbedarf bei Familienpool-Gesellschaften

Eine Familienpool-Gesellschaft hat das Ziel, Vermögenswerte innerhalb der Familie strukturiert zu übertragen, zu verwalten und für die Familie zu erhalten. Das Vermögen soll zusammengehalten und gezielt gesteuert werden. Damit kann eine Familie auch die Basis dafür schaffen, Vermögen steuerlich optimiert auf nachfolgende Generationen zu übertragen.

Viele Familienpools sind in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) organisiert. Durch eine Änderung des Gesellschaftsrechts hat sich für diese Gesellschaften einiges geändert.

Die rechtlichen Grundlagen sind durch die Gesetzesänderung verändert, insbesondere bei der neu eingeführten eingetragenen GbR. Für viele GbRs, die bisher keinen Gesellschaftsvertrag haben, dürfte es sich empfehlen, zumindest prüfen zu lassen, ob jetzt ein Gesellschaftsvertrag sinnvoller ist bzw. welche Regelungen sinnvoll getroffen werden sollten. Bspw. führt der Tod des Gesellschafters nicht wie bisher zur Auflösung der Gesellschaft, sondern die Gesellschaft wird ohne die Erben weitergeführt, die eine Abfindung erhalten.

Die meisten Neu-Regelungen können abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, was aber eben voraussetzt, dass es einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt.

Die Eintragung der GbR in das neue eingeführte Gesellschaftsregister ist zwar freiwillig. Wenn die GbR Grundbesitz erwerben oder darüber verfügen will, z. B. belasten oder veräußern, besteht ein faktischer Eintragungszwang. Insbesondere wenn eine Verfügung, z. B. der Verkauf einer Immobilie, ansteht, müssen solche Gesellschaften eine Eintragung herbeiführen, weil sie sonst nicht verfügen, also verkaufen, können.

Die Eintragung führt auch zur Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Interessante Möglichkeiten für die Nachfolgegestaltung eröffnet auch die neu eingeführte Erbfähigkeit der GbR.

Beitrag veröffentlicht am
7. Januar 2025

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