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Verkehrsrecht, Strafrecht, OWi Führerscheinumtausch - Zahlen, Daten, Fakten

Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, enthalten noch kein Ablaufdatum. Dies heißt jedoch nicht (mehr), dass diese nicht ablaufen! Wann Sie Ihren Führerschein erneuern müssen und was dabei zu beachten ist, lesen Sie unten.

Rund 43 Millionen Führerscheine sollen bzw. müssen aufgrund einer EU-Richtlinie bis zum 19.01.2033 in fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Motorrad- und PKW-Führerscheine werden dabei, egal welchen Alters der Inhaber der Fahrerlaubnis ist, ohne Gesundheits- oder sonstige Fahrprüfungen getauscht.

Zuletzt waren die Jahrgänge 1959 bis 1964 dran – sie mussten ihre Führerscheine bis zum 19.01.2023 umtauschen.

Ab 2022 erfolgt der Umtausch nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr. Das Erwerbsdatum der Fahrerlaubnisklasse spielt keine Rolle.

Scheckkartenführerscheine aktuellen Musters, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, enthalten bereits ein Ablaufdatum. Diese sind entsprechend des angegebenen Datums zu tauschen.

Fristen für ältere Führerscheine

Die Umtauschtermine älterer Führerscheine ergeben sich aus dem dafür geschaffenen Gesetz. Es gibt einen festen Stufen-/Fristenplan:

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

• vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033

• 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022

• 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023

• 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024

• 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

• 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026

• 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027

• 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028

• 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029

• 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030

• 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031

• 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032

• 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Der Umtausch

Zu Tauschen ist der Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Dabei ist zu empfehlen, einen Termin zu vereinbaren. Folgende Unterlagen sind bereit zu halten:

• ein gültiger Personalausweis oder Reisepass

• ein biometrisches Passfoto

• der aktuelle Führerschein

• eine Gebühr von rund 25 Euro

Achtung: Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Fahrerlaubnisbehörde schicken.

Der neue Führerschein ist dann ab Ausstellungsdatum 15 Jahre gültig.

Wer nicht tauscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit , die mit 10 € bewehrt ist. Dies gilt aber nur für PKW- und Motorradführerscheine. Bei LKW und/oder Bus liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

Vorsicht ist auch im Ausland mit der nicht mehr gültigen Fahrerlaubnis geboten.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2023

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