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Für Scheidungswillige: Rentnerprivileg wird stark eingeschränkt

Am 1. September 2009 tritt das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft. Damit werden sowohl das formelle als auch das materielle Versorgungsausgleichsrecht wesentlich verändert.

Der Gesetzgeber hat die bisherige Privilegien für diejenigen Scheidungswilligen/ Geschiedenen, die bereits eine Rente beziehen oder demnächst beziehen werden (so genanntes "Rentnerprivileg" oder "Pensionärsprivileg") deutlich beschnitten und Vereinbarungen, wie sie bisher zwischen (gut beratenen) Parteien zur Erhaltung dieses Privilegs üblich waren, durch die gesetzliche Neuregelung unmöglich gemacht.

Wer

  • beabsichtigt, sich demnächst scheiden zu lassen,und
  • voraussichtlich im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist, und
  • älter ist als sein Ehepartner,

sollte sich unbedingt sofort beraten lassen, ob für ihn ein Scheidungsantrag vor dem 1.9.2009 gestellt werden muss.

Bislang konnte derjenige, der im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig war, trotz des Versorgungsausgleichs seine ungekürzte Rente dann weiterbeziehen, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente bezog. Voraussetzung dafür ist nach dem noch geltenden Recht, dass der Ausgleichspflichtige entweder bei Scheidung bereits eine Rente bezog, oder der auch noch während des späteren Rentenbezuges dem Ausgleichsberechtigten Unterhalt zahlte.

Das neue Recht schränkt dieses Privileg deutlich ein.

Beitrag veröffentlicht am
9. Juli 2009

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