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Verwaltungsrecht aktuell Keine Maske, keine Schule

Schüler, die keine Maske tragen wollen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hatte zuletzt das VG Münster (Beschluss vom 04.12.2020 – 5 L 1019/20; 5 L 1027/20) entschieden.

Zwei Grundschüler in Coesfeld hatten durch Vorlage eines ärztlichen Attestes behauptet, an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Atem- und Kreislauffunktionen zu leiden, die insbesondere durch das ständige einatmen von CO2 reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung entstehen würde. Aus diesem Grund sei den Schülern das Tragen der Maske im Unterricht nicht zumutbar gewesen. Die Schule hatte die Atteste zurückgewiesen und die Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, bis sie eine entsprechende Maske im Unterricht tragen.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Münster diese Entscheidung bestätigt. Aus einem Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind und vor allem, woraus diese im Einzelfall resultieren. Sollten bei dem betroffenen Schüler relevante Vorerkrankungen bestehen, so müssen diese aus dem Attest hervorgehen damit eine medizinische Einschätzung möglich wird, ob eine Pflicht zum Tragen der Maske besteht oder von dieser abgesehen werden kann.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20 bereits ähnlich entschieden.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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