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Nachlässige Bauüberwachung – Architekt haftet für fehlerhafte Fensterplanung

Die Bauüberwachung durch Architekten ist ein besonders haftungsträchtiger Bereich. Wer hier Nachlässigkeiten zeigt, muss sich an den Kosten für die Mängelbeseitigung beteiligen. Das Kammergericht Berlin hat dies in einem Urteil vom 15. April 2024 (Az. 7 U 152/21) deutlich gemacht und die Anforderungen an die Überwachung bei kritischen Baumaßnahmen verdeutlicht.

Sachverhalt

Ein Hauseigentümer hatte einen Architekten mit Planung und Bauüberwachung bei der Modernisierung seines Eigenheims beauftragt. Vereinbart war, dass im Dachgeschoss Fenster mit Sonnenschutzverglasung eingebaut werden. Stattdessen installierte die Baufirma Fenster ohne Sonnenschutz. Zusätzlich traten durch eine vom Architekten vorgeschlagene Sonderkonstruktion ständige Zugluftprobleme auf. Die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Mängel beliefen sich laut Sachverständigengutachten auf rund 18.000 Euro. Der Bauherr verlangte daher vom Architekten einen Kostenersatz.

Entscheidung des Gerichts

Das Kammergericht Berlin gab dem Auftraggeber Recht. Zwar müsse ein Architekt nicht ständig auf der Baustelle präsent sein. Bei besonders fehleranfälligen Arbeitsschritten, wie dem Einbau spezieller Fenster, sei aber eine engmaschige Kontrolle zwingend erforderlich. Vor allem hätte der Architekt vor dem Einbau prüfen müssen, ob die bestellten Fenster tatsächlich mit Sonnenschutz geliefert wurden. Auch die gewählte Sonderkonstruktion erwies sich als problematisch: Sie führte nicht nur zu Zugluft, sondern entsprach zudem nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein Planungsfehler lag daher klar vor.

Bedeutung der Entscheidung

Das Gericht stellte klar, dass Architekten für Planungs- und Überwachungsfehler gleichermaßen haften. Selbst wenn der Architekt den Bauherrn auf mögliche Probleme hingewiesen hätte, wäre er nur dann von der Haftung befreit gewesen, wenn er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hätte, dass seine Planung nicht den anerkannten Regeln entsprach und der Auftraggeber dieser Abweichung zugestimmt hätte. Das Urteil unterstreicht, dass Architekten ihre Kontrollpflichten bei risikobehafteten Arbeitsschritten besonders ernst nehmen müssen, da sie sonst für erhebliche Mängelbeseitigungskosten einzustehen haben.

Quelle: Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.04.2024 – 7 U 152/21


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
29. September 2025

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