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Aktuelle Fachbeiträge
 

Neues Verbraucherinformationsgesetz zum 01. Mai in Kraft getreten

Am 1. Mai ist auch der letzte Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation (VIG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Behörden, die Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren: zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Neu ist, dass nun auch Namen von Unternehmen genannt werden dürfen, die gegen das Gesetz verstoßen. eiterhin gibt das neue VIG jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht auf Auskunfts- und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Verpackungen, Textilien) vorliegen. Das ist auch möglich, wenn Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels bestehen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Bei einer notwendigen Anhörung von betroffenen Dritten beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate.

Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter. Die Kosten betragen für einfache Auskünfte zwischen 5,- Euro und 25,- Euro, bei schwierigen Auskünften zwischen 30,- Euro und 60,- Euro und bei besonders schwierigen Auskünften zwischen 60,- Euro und 250,- Euro. Auskünfte im Falle von Rechtsverstößen sind kostenfrei.

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Gesellschaftsrecht
25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

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Bau- und Architektenrecht
07.07.2025

Was Sie als Bauherr von einem Architekten erwarten dürfen und welche Schritte Sie beachten sollten

Die Beauftragung eines Architekten gehört zu den zentralen Aufgaben, die ein Bauherr bei der Realisierung eines Bauprojekts bewältigen muss. Doch welche Leistungen darf ein Bauherr üblicherweise von einem beauftragten Architekten erwarten und welche Unterlagen sind anzufertigen und herauszugeben? Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps für Ihr Vorhaben.

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Mietrecht
17.06.2025

Balkonkraftwerke nur mit Zustimmung des Vermieters (AG Köln 208 C 460/23)

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Köln hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mieter ohne Zustimmung ihres Vermieters ein Balkonkraftwerk installieren dürfen. Dieses Urteil vom 13. Dezember 2024, das sich intensiv mit den neuen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Steckersolargeräte befasst, ist von großer Bedeutung für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Insbesondere in Zeiten, in denen Umweltschutz und Energiekosteneinsparungen einen immer höheren Stellenwert einnehmen, stellt sich die Frage nach dem Recht der Mieter, alternative Energiequellen auf ihrem Balkon zu installieren, als brisantes Thema heraus.

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