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Neues Verbraucherinformationsgesetz zum 01. Mai in Kraft getreten

Am 1. Mai ist auch der letzte Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation (VIG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Behörden, die Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren: zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Neu ist, dass nun auch Namen von Unternehmen genannt werden dürfen, die gegen das Gesetz verstoßen. eiterhin gibt das neue VIG jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht auf Auskunfts- und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Verpackungen, Textilien) vorliegen. Das ist auch möglich, wenn Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels bestehen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Bei einer notwendigen Anhörung von betroffenen Dritten beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate.

Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter. Die Kosten betragen für einfache Auskünfte zwischen 5,- Euro und 25,- Euro, bei schwierigen Auskünften zwischen 30,- Euro und 60,- Euro und bei besonders schwierigen Auskünften zwischen 60,- Euro und 250,- Euro. Auskünfte im Falle von Rechtsverstößen sind kostenfrei.

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