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Neues Versicherungsvertragsgesetz bringt Vorteile für Verbraucher

Zum Jahreswechsel stand der Versicherungswirtschaft ein grundlegender Wandel ins Haus: Die Reform des mehr als hundert Jahre alten Versicherungsvertragsgesetzes, in Kurzform ‚VVG‘, bringt Verbrauchern eine Reihe von Vorteilen, für die wir lange gekämpft haben. Das hat bereits jetzt schon Auswirkungen auch auf das Jahr 2009.

Ab 1. Januar 2008 gibt es prinzipiell keinen Versicherungsvertrag mehr, dem keine Beratung einschließlich Dokumentation vorangegangen ist. Und bevor der Antrag unterschrieben wird, müssen beim Verbraucher sämtliche Informationen inklusive Versicherungsbedingungen auf dem Tisch liegen. Es gibt davon nur wenige Ausnahmen, etwa wenn ein Vertrag im Fernabsatz über das Internet abgeschlossen wird oder wenn der Versicherungskunde ausdrücklich auf die Beratung verzichtet.

Eine der ganz wesentlichen Neuerungen zu Gunsten des Verbrauchers ist die Streichung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“: Wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat, geht er im Gegensatz zu früher nicht mehr leer aus. Die Leistungen werden lediglich nach der Schwere seiner „Schuld“ gekürzt.

Etwas transparenter wird es bei der Lebensversicherung: Schon vor Abschluss erfährt der Interessent alles Wesentliche über Abschluss- und Vertriebskosten und er erhält eine Modellrechnung über garantierte und prognostizierte Leistungen. Zur besseren Übersicht wird ihm diese Rechnung mit drei verschiedenen - aber realistischen "Zinssätzen präsentiert.

Mit besonderer Freude sieht der BdV die Veränderungen bei Rückkaufswerten und Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen. Denn nach dem neuen VVG fällt der Rückkaufswert bei Kündigung in den ersten Jahren höher als früher aus. Grund: Die Abschlusskosten müssen nun auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Der BdV nimmt das mit Genugtuung zur Kenntnis, weil er sich über viele Jahre dafür eingesetzt und 2005 ein entsprechendes Urteil beim Bundesgerichtshof für seine Mitglieder initiiert hat.

Ein Wermutstropfen bleibt: Nach Auffassung des Bundes der Versicherten hat der Gesetzgeber die Chance verpasst, die Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit festzulegen. Wäre das so, käme der Versicherte mit seinen Zahlungen nämlich rascher in die Sparphase und würde bei früher Kündigung mehr zurückbekommen.

Auch dafür hat der BdV gestritten und zwar 2005 vor dem Bundesverfassungsgericht, jetzt steht es im Gesetz: Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Beteiligung an den „Stillen Reserven“ (Überschussbeteiligung). Bei Beendigung des Vertrages muss ihm die Hälfte ausbezahlt werden; die andere Hälfte bleibt im Unternehmen.

Für Verträge, die vor 2008 abgeschlossen worden sind, gilt das neue VVG erst ab 1. Januar 2009. Das gilt beispielsweise für die Besserstellung bei „grober Fahrlässigkeit“. Von der Regelung zur Überschussbeteiligung können bestehende Verträge schon ab Jahreswechsel für die restliche Laufzeit profitieren. Sehr ärgerlich, aber das Bundesjustizministerium hat es bestätigt: Die Berechnung des Rückkaufswertes nach dem neuen VVG greift für die bis 2007 abgeschlossenen Policen gar nicht.

Beitrag veröffentlicht am
3. Februar 2008

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