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Aktuelle Fachbeiträge
 

OLG Naumburg: Geschäftsführerhaftung

Das OLG Naumburg hat in einer im Jahre 2014 veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass ein Geschäftsführer im Gegensatz zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft, der er vorsteht, handelt, wenn er mit sich selbst einen Vertrag, also auf der einen Seite als Geschäftsführer der Gesellschaft und mit sich selbst „privat“ oder einem von ihm geführten Unternehmen abschließt und weder eine Genehmigung der Gesellschafterversammlung vorliegt, noch die Satzung dieses rechtfertigt und von diesem Vertrag originäre Geschäftsführerpflichten betroffen sind. Es besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich haftet. Die grundsätzliche Möglichkeit der Organhaftung wird in jüngster Zeit verstärkt diskutiert. Organhaftung bedeutet, dass ein Vorstand einer Aktiengesellschaft oder z. B. einer Genossenschaft, oder aber auch der Geschäftsführer einer GmbH, für einen Schaden haftet, den er der Gesellschaft zugeführt hat. Dieser Schaden kann darin bestehen, dass er entgegen den Regeln der sogenannten Business Judgement Rules handelt, Complianceregeln missachtet oder in sonstiger Weise, wie in der Entscheidung vorgetragen, gegen seine Verpflichtungen als Geschäftsführer verstößt. Diese sogenannte Organhaftung trifft auch einen Aufsichtsrat, z. B. in einer Genossenschaft oder in einer Aktiengesellschaft. Wenn dieser Kenntnis von Pflichtverstößen der Vorstandsorgane erhält muss er überprüfen, ob er diese in Anspruch nimmt. Das gilt unbeschadet der Frage, ob eine sogenannte D & O Versicherung abgeschlossen ist. Die grundsätzliche Möglichkeit, Haftungsbeschränkungen in Anstellungsverträge, in Satzungen aufzunehmen, besteht bei bestimmten Unternehmensformen. Wir nehmen die Entscheidung des OLG Naumburg zum Anlass darauf hinzuweisen, dass auch verstärkt bei sogenannten „KMU-Unternehmen“ Complianceregelungen eingehalten werden. Dies wird den Sorgfaltsmaßstab an die Organe verschärfen, zumindest den Blick auf die Organe verschärfen und die Haftungsdiskussion an der einen oder anderen Stelle, insbesondere bei Fremdgeschäftsführer z. B. in GmbH´s, verstärken.

Beitrag veröffentlicht am
24. September 2014

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25.08.2025

Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. I-4 Wx 19/24) entschieden, dass bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister die Angabe der vollständigen Wohnanschrift nicht erforderlich ist. Zur Identifizierung genügen Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV); die Geschäftsanschrift reicht in der Regel auch für die Erreichbarkeit aus. Eine Pflicht zur Mitteilung der Privatanschrift ergibt sich weder aus dem HGB noch aus dem FamFG. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Wohnanschrift zur Identifizierung oder Zustellung notwendig sein.

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