Sofortkontakt zur Kanzlei
NAHME & REINICKE Ihre Rechtsanwälte und Notare in Hannover
Rufen Sie uns an +49 511 283770
Senden Sie uns eine E-Mail zentrale@nahmereinicke.de
NAHME & REINICKE
Aktuelle Fachbeiträge
 

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Die A-GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Im Februar 2019 wurde zugunsten der B-GmbH eine Baugenehmigung für den Neubau zweier Doppelhäuser auf diesem Grundstück erteilt. Die Kläger schlossen im August 2019 mit der B-GmbH einen Reservierungsvertrag. Mit Kaufvertrag vom November 2019 erwarben sie von der Veräußerin jeweils zu hälftigem Miteigentumsanteil das Grundstück zum Kaufpreis von 631.874 €. Im Dezember 2019 setzte das Finanzamt gegen die beiden Kläger aus einer hälftigen Bemessungsgrundlage in Höhe des Grundstückskaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 17.150 € fest. Im August 2020 kündigten die Kläger gegenüber der ursprünglichen Generalunternehmerin den Bauvertrag (unter anderem wegen des angekündigten Insolvenzantrags) und forderten die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Kurz dar­auf unterzeichneten sie einen neuen Bauvertrag mit einer anderen Generalunternehmerin. Dadurch verringerten sich die Baukosten gegenüber dem ursprünglichen Vertrag. Daher stellten die Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbssteuer - ohne Erfolg.

Das FG entschied, dass eine Aufhebung des ursprünglichen Gebäudeerrichtungsvertrags keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer ermöglicht. Eine nachträgliche Aufhebung des Bauvertrags und der Neuabschluss mit einem anderen Vertragspart­ner könne zu keiner niedrigeren Grunderwerbsteuer führen, wenn der Erwerber aus seiner bereits bestehenden Bindung faktisch nicht entlassen worden sei. Eine Steuerherabsetzung wäre nur dann möglich, wenn die Aufhebung des Vertrags allein durch den Konkurs des ersten Vertragspartners ausgelöst worden wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Vertrag bereits vor einer Insolvenz gekündigt wurde.

Hinweis: Bei einem Grundstückskauf ist die Grunderwerbsteuer nicht zu unterschätzen. Sie beträgt - abhängig vom Bundesland - zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.

QUELLEN: FG München, Urt. v. 21.05.2025 – 4 K 895/23, Rev. (BFH: II R 31/25); www.gesetze-bayern.de


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
26. Februar 2026

Diesen Beitrag teilen

Verkehrsrecht
27.10.2025

LG Berlin: Haftung der E-Scooter-Fahrerin nach Unfall – Versicherung muss zahlen

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.10.2024 – 22 S 6/23) hat entschieden, dass die Haftpflichtversicherung einer E-Scooter-Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 2.341,50 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen muss.

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
06.10.2025

Fußgänger*innen aufgepasst: Alleinhaftung bei Radweg-Überquerung

Fußgänger*innen sollten beim Betreten von Radwegen stets besonders aufmerksam sein und sich vorher über die Verkehrssituation versichern.

Beitrag lesen
Straßenverkehrsrecht
29.09.2025

Unfall mit falschfahrender Fahrradfahrerin (LG Frankfurt (Oder) Az 12 O 23/23)

Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an bestimmte Verkehrsregeln halten – auch wenn es manchmal bequemer erscheint, auf dem Gehweg zu fahren. Dass dies im Ernstfall erhebliche rechtliche Folgen haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juli 2024 (Az. 12 O 23/23).

Beitrag lesen