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Mietrecht Unwirksame Quotenabgeltungsklausel "infiziert" Schönheitsreparaturklausel nicht – eine Analyse des BGH-Beschlusses vom 30.01.2024 (VIII ZB 43/23)

Quotenabgeltungs- vs. Schönheitsreparaturklausel

In der mietrechtlichen Praxis sind formularvertragliche Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungen ein häufiger Streitpunkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 30. Januar 2024, Aktenzeichen VIII ZR 43/23, eine wichtige Klarstellung zur Trennbarkeit dieser beiden Klauselarten vorgenommen.

Hintergrund des Falls

Ein Mieter forderte von seinem Vermieter einen Vorschuss für die Durchführung von Schönheitsreparaturen und verlangte zudem die Feststellung, dass die Miete bis zur Vornahme der Mängelbeseitigung um 10% gemindert sei. Er argumentierte, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da sie durch eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel "infiziert" worden sei.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel nicht automatisch die Schönheitsreparaturklausel unwirksam macht. Der Grund dafür liegt in der Trennbarkeit beider Klauseln. Eine Quotenabgeltungsklausel ist darauf ausgelegt, nach Ende des Mietverhältnisses zu greifen und basiert auf den Fristen der Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturklausel hingegen kann auch ohne eine solche Quotenregelung Bestand haben.

Dieses Urteil stützt sich auf das juristische Konzept der „blue pencil“-Doktrin, welche es erlaubt, unwirksame Teile eines Vertrages zu streichen ohne die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile zu beeinträchtigen.

Anwendung der „blue pencil“-Doktrin

Im konkreten Fall bedeutet dies: Wenn man gedanklich einen blauen Stift nimmt und die unwirksame Quotenabgeltungsklausel aus dem Vertrag streicht, bleibt die Schönheitsreparaturklausel weiterhin verständlich und sinnvoll. Sie wird also nicht durch die Unwirksamkeit der anderen Klausel "infiziert". Dies zeigt auf, dass beide Klauseln trennbar sind und unabhängig voneinander betrachtet werden können.

Implikationen für Vermieter und Mieter

Für Vermieter bietet diese Entscheidung Rechtssicherheit: Selbst wenn eine Quotenabgeltungsklausel unwirksam sein sollte, bleibt die Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehen, sofern diese durch eine separate und wirksame Klausel im Mietvertrag geregelt ist.

Mieter hingegen müssen bei der Anfechtung von Klauseln in Mietverträgen differenzierter vorgehen. Sie können nicht pauschal davon ausgehen, dass die Unwirksamkeit einer Klausel zwangsläufig zur Unwirksamkeit anderer damit verbundener Klauseln führt.

Fazit: Der Beschluss des BGH vom 30.01.2024 stärkt die Position der Vermieter im Hinblick auf die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen und setzt klare Grenzen für das sogenannte "Prinzip der Gesamtinfektion".

Für Mieter bedeutet dies jedoch auch, dass sie sich nicht pauschal auf die Unwirksamkeit solcher Klauseln berufen können und gegebenenfalls andere Wege finden müssen, um ihre Rechte geltend zu machen.