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Verspätete Arbeitslosmeldung / Schadensersatz gegen Arbeitgeber

Arbeitnehmer müssen nach Erhalt einer Kündigung des Arbeitgebers sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden gem. § 37 b SGB III, anderenfalls kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt werden. Hierüber haben Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig zu informieren gem. § 2 II 2 Nr. 3 SGB III.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, das die Verletzung der Hinweispflicht durch den Arbeitgeber nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen diesen führt.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dient die Hinweispflicht nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers, darüber hinaus handele es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Der Arbeitnehmer habe sich vielmehr selbst Kenntnis über seine Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit zu verschaffen.

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