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Straf- und OWi-Recht Blitzerwarnungen

Die Benutzung von Geräten oder Apps vor Blitzern ist in Deutschland verboten.

Wird ein Autofahrer mit betriebsbereitem Gerät oder betriebsbreiter App erwischt, kann die Polizei das Gerät einziehen und vernichten. Dies gilt in erster Linie für Spezialgeräte, die nur dem Zweck der Warnung dienen. Grundsätzlich gilt dies auch für Navigationsgeräte mit Blitzerwarnfunktion und Smartphones mit entsprechenden Apps. Jedoch wäre deren Beschlagnahme und Zerstörung eher unverhältnismäßig, da Navis und Smartphones vorrangig einen anderen Zweck erfüllen.

Allerdings gilt, auch wenn nicht eingezogen wird: 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg . Denn die Straßenverkehrsordnung (STVO) untersagt dem:r Fahrer:in, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“ (§ 23 Abs. 1b StVO). Das Verbot richtet sich in erster Linie an den:die Fahrer:in. Beifahrer:innen betrifft das Verbot nicht, allerdings droht der fahrenden Person auch dann eine Geldbuße, wenn der:die Beifahrer:in die App nutzt und der:die Fahrer:in dies weiß.

Zulässig ist es, sich bei der Routenplanung über Standorte von Tempomessstellen zu informieren , die Hinweise auszudrucken und mit ins Auto zu nehmen. Nicht erlaubt ist nur die gezielte Warnung unmittelbar an der Messstelle. Fest installierte Blitzer sind daher in vielen Straßenkarten eingezeichnet und in Navis gespeichert.

Hinweise auf Geschwindigkeitskontrollen sind auch im Radio oder über andere Medien erlaubt , z.B. beim sogenannten Blitzermarathon, da sie unabhängig vom Standortnutzes gegeben werden. Außerdem dürfen sich Autofahrer:innen gegenseitig per Handzeichen auf Tempokontrollen hinweisen - nur nicht mit der Lichthupe: Damit darf nur vor Gefahrenstellen gewarnt werden. Der Missbrauch kann 10 Euro Bußgeld kosten.

Beitrag veröffentlicht am
30. April 2024

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